§ 13 Ermächtigungen
(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in §
1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
- 1.
- Vorschriften über
- a)
- die Einrichtung und den Betrieb der Besamungsstationen,
- b)
- Zulassungsvoraussetzungen, Anforderungen, Dauer und Abschluß der Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung sowie der Anerkennung der Ausbildungsstätten
zu erlassen;
- 2.
- zu bestimmen,
- a)
- unter welchen Voraussetzungen und in welcher Form Besamungsstationen sich an den Zuchtprogrammen der in ihrem Tätigkeitsbereich bestehenden anerkannten Zuchtorganisationen beteiligen müssen,
- b)
- welche Untersuchungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 durchzuführen sind,
- c)
- aa)
- welche sonstigen Proben,
- bb)
- auf welche übertragbaren Krankheiten die Proben und
- cc)
- nach welchen Methoden die Proben
nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 zu untersuchen sind;
- 3.
- Anforderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 festzusetzen.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Regelungen nach
- 1.
- Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a,
- 2.
- Absatz 1 Nr. 3 zu treffen, soweit das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz von der Ermächtigung keinen Gebrauch macht.
(3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung, soweit es zur Erfüllung des in §
1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich ist,
- 1.
- das Verfahren der Erteilung der Besamungserlaubnis zu regeln;
- 2.
- die Anzahl der zu amtlichen Prüfungen vorgesehenen Besamungen, den hierfür maßgeblichen Zeitraum sowie das räumliche Gebiet festzusetzen;
- 3.
- Vorschriften zu erlassen über
- a)
- die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 1 abgegeben werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund einer Mitgliedschaft oder eines Besamungsvertrages abgegeben werden darf,
- b)
- die Voraussetzungen, unter denen Samen nach § 9 Abs. 8 Nr. 2 ausgeliefert werden darf, wobei auch bestimmt werden kann, daß Samen nur auf Grund eines Vertrages und im Falle des § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe b nur von einer Besamungsstation ausgeliefert werden darf, in deren Tätigkeitsbereich die Tierhaltung liegt,
- c)
- Form und Mindestinhalt der Verträge nach den Buchstaben a und b,
- d)
- die Behandlung von Samen einschließlich seiner Beförderung,
- e)
- die Kennzeichnung der zu besamenden Tiere und ihrer Nachkommen sowie das Verbot der Besamung nicht gekennzeichneter Tiere,
- f)
- die Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 9 Abs. 8 Nr. 4 und Abs. 10,
- g)
- Schutzmaßnahmen gegen Samenverwechslungen, insbesondere die Kennzeichnung;
- 4.
- Prüfungsordnungen für die Lehrgänge und Kurzlehrgänge über künstliche Besamung zu erlassen.
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interne Verweise§ 10 TierZG Besamungserlaubnis ... Samen- und sonstigen Proben ergeben haben, daß keine durch Rechtsverordnung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb bestimmte übertragbare Krankheit vorliegt. ...
§ 20 TierZG Bußgeldvorschriften ... 2. einer Rechtsverordnung nach a) § 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder b) § ... Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder b) § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e ...
§ 23a TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006) ... 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen, 4. in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen, 5. in ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Verordnung über die Beteiligung von Besamungsstationen an ZuchtprogrammenV. v. 16.05.1991 BGBl. I S. 1133
Verordnung über die Untersuchung männlicher Tiere zur Erteilung der BesamungserlaubnisV. v. 16.07.1998 BGBl. I S. 1891
Zitat in folgenden NormenTierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)
V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
Zitate in ÄnderungsvorschriftenNeunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 194 9. ZustAnpV Tierzuchtgesetz ... 1. In § 1 Abs. 1 Satz 2, § 6 Abs. 1 und 2 Nr. 5, § 8 Abs. 1 bis 3, § 13 Abs. 1 erster Halbsatz, Abs. 2 Nr. 2, § 15 Abs. 1 und 2, § 15b Abs. 2 Satz 1, § 16a ...
Zitate in aufgehobenen TitelnVerordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Eingangsformel TierZGLehrgV ... Grund des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b und des § 15 Abs. 1 Nr. 3 des Tierzuchtgesetzes vom 22. Dezember ...
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