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§ 14 - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 14 Embryotransfereinrichtungen



(1) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreiben will, bedarf der Erlaubnis.

(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

1.
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal und die hierfür erforderlichen Einrichtungen und Geräte vorhanden sind,

2.
ein Tierarzt die Embryotransfereinrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch einen vertraglich an die Embryotransfereinrichtung gebundenen Tierarzt gewährleistet ist und

3.
sichergestellt ist, daß die notwendigen seuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden.

(3) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muß den Namen, die Anschrift und die Rechtsform der Embryotransfereinrichtung enthalten.

(4) Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis ist die für den Sitz der Embryotransfereinrichtung zuständige Behörde.

(5) Der Leiter einer Embryotransfereinrichtung ist verpflichtet, der zuständigen Behörde Änderungen der Sachverhalte nach Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3 unverzüglich mitzuteilen.

(6) Wer eine Embryotransfereinrichtung betreibt, hat über Gewinnung, Behandlung, Abgabe und Verwendung der Eizellen und Embryonen Aufzeichnungen zu machen.

(7) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag der Embryotransfereinrichtung gewonnen sowie nur von diesen Personen und von Besamungsbeauftragten, die an einem Lehrgang über Embryotransfer mit Erfolg teilgenommen haben, übertragen werden.

(8) Die Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde; sie kann neu erteilt werden. Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis festgesetzt werden.



 

Zitierungen von § 14 Tierzuchtgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... Art, den Inhalt, den Umfang, die Aufbewahrung und die Auswertung der Aufzeichnungen nach § 14 Abs. 6, 5. die Feststellung der Identität, insbesondere über die ...
§ 18 TierZG Bekanntmachung
... § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger ...
§ 20 TierZG Bußgeldvorschriften
... mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7 Abs. 5, ... Auflage zuwiderhandelt, 3. entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 4. entgegen § 9 ... nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt, 4. entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung betreibt, 5. entgegen ... Bezuges entspricht, 7. entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14 Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht, 8. entgegen § 9 Abs. 11 ... 9. entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet, 10. entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen überträgt oder 11. entgegen § 19 Abs. 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über Lehrgänge nach dem Tierzuchtgesetz
V. v. 15.10.1992 BGBl. I S. 1776; aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
§ 10 TierZGLehrgV Übergangsvorschriften
... erfolgreich teilgenommen haben, stehen den zum Embryotransfer Berechtigten nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes gleich. (2) Besamungsbeauftragte und Besamungstechniker, ... § 9, längstens bis zum 31. Dezember 1993, berechtigt, Eizellen und Embryonen nach § 14 Abs. 7 des Tierzuchtgesetzes zu übertragen. (3) Nach bisherigem Recht erteilte ...