Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.
- § 12, auch soweit er durch Landesrecht ergänzt worden ist, ganz oder teilweise aufzuheben,
- 2.
- in § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 die Worte "und beim Verbringen aus dem Ausland" zu streichen,
- 3.
- in § 3 Abs. 2 Satz 2 die Angabe "und § 12 Abs. 1" zu streichen,
- 4.
- in § 13 Abs. 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen,
- 5.
- in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "oder § 12 Abs. 1 Satz 1" zu streichen,
soweit das innergemeinschaftliche Verbringen oder die Einfuhr von Samen durch Rechtsverordnung nach §
15a geregelt wird.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 194 9. ZustAnpV Tierzuchtgesetz ... 1, § 16a Satz 1, § 17 Abs. 1, § 19a Abs. 3, § 19b Satz 1, §§ 22 und 23a werden jeweils die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" ...