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§ 20 - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 20 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,

1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt,

2.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder

b)
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e oder g, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Nr. 1 oder § 15a

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2a.
einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

4.
entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung betreibt,

5.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 Samen abgibt oder ausliefert,

5a.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz Samen nicht im Auftrag der Besamungsstation verwendet,

6.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder einen höheren Preis fordert, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezuges entspricht,

7.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14 Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,

8.
entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,

9.
entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,

10.
entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen überträgt oder

11.
entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.



 

Zitierungen von § 20 Tierzuchtgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 TierZG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierZG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23a TierZG Ermächtigungen (vom 08.11.2006)
... 1 Nr. 3 die Angabe "und § 12 Abs. 2 Nr. 1" zu streichen, 5. in § 20 Abs. 1 Nr. 1 die Angabe "oder § 12 Abs. 1 Satz 1" zu streichen, soweit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Tierzucht-Einfuhrverordnung (TierZEV)
V. v. 01.06.1999 BGBl. I S. 1245; zuletzt geändert durch Artikel 409 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
§ 7 TierZEV Ordnungswidrigkeiten
... im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Tierzuchtgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig ...
§ 8 TierZEV Änderung von Vorschriften
... Nr. 3 wird die Angabe „und § 12 Abs. 2 Nr. 1" gestrichen. 4. In § 20 Abs. 1 Nr. 1 wird die Angabe „oder § 12 Abs. 1 Satz 1" gestrichen. (2) ...