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Siebenter Abschnitt - Tierzuchtgesetz (TierZG k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 22.01.1998 BGBl. I S. 145; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3294
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 7824-5 Tierzucht und Tierhaltung
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Siebenter Abschnitt Durchführung des Gesetzes, Ausnahmen, Bußgeldvorschriften

§ 16 Übertragungsbefugnis



Soweit in diesem Gesetz die Landesregierungen zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigt werden, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen.


§ 16a Rechtsverordnungen in Dringlichkeitsfällen



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich ist. Sie treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft; ihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.




§ 17 Ausnahmen



(1) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgegrenzter Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit der in § 1 Abs. 2 genannte Zweck hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen zulassen

1.
für Forschungsarbeiten in wissenschaftlichen Einrichtungen und in Betrieben, die für diese Einrichtungen Versuche durchführen;

2.
für sonstige Versuchszwecke, soweit es mit dem in § 1 Abs. 2 genannten Zweck vereinbar ist;

3.
im Rahmen eines Kreuzungszuchtprogramms einer anerkannten Zuchtorganisation

a)
für die Entwicklung von Herkünften und

b)
für das Abgeben von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen bis zum Vorliegen des Ergebnisses des Stichprobentests;

4.
für Maßnahmen zur Erhaltung von Genreserven.

(3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag im Falle von Tierseuchen, Futtermittelschäden und höherer Gewalt Ausnahmen von § 9 Abs. 2 Nr. 3 zulassen.




§ 18 Bekanntmachung



Die zuständigen Behörden machen die anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen, denen eine Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 erteilt ist, und die Embryotransfereinrichtungen, denen eine Erlaubnis nach § 14 Abs. 1 erteilt ist, im Bundesanzeiger bekannt.


§ 19 Überwachung



(1) Der Aufsicht durch die zuständige Behörde unterliegen

1.
in züchterischer Hinsicht

a)
die anerkannten Zuchtorganisationen,

b)
die mit der Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertfeststellungen beauftragten Stellen,

c)
die Betriebe, die innergemeinschaftlich oder mit Staaten, die nicht Mitglied der Europäischen Union sind, mit Zuchttieren, Eizellen oder Embryonen Handel treiben,

2.
in züchterischer und veterinärhygienischer Hinsicht die Besamungsstationen und Embryotransfereinrichtungen.

(2) Natürliche und juristische Personen und nichtrechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der der Behörde durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.

(3) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Absätze 1 und 2 unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden veterinärhygienischen Regelungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort

1.
Besichtigungen und Untersuchungen vornehmen sowie Blutproben und sonstige Proben entnehmen sowie

2.
die Zuchtunterlagen und geschäftlichen Unterlagen einsehen.

Der Auskunftspflichtige hat diese Maßnahmen zu dulden, die Zuchtunterlagen und die sonstigen geschäftlichen Unterlagen vorzulegen sowie die Tiere vorzuführen.

(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.


§ 19a Auskünfte zwischen den Behörden



(1) Die zuständigen Behörden

1.
erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates auf begründetes Ersuchen Auskünfte und übermitteln die erforderlichen Schriftstücke, um ihr die Überwachung der Einhaltung tierzuchtrechtlicher Vorschriften zu ermöglichen,

2.
überprüfen die von der ersuchenden Behörde mitgeteilten Sachverhalte und teilen ihr das Ergebnis der Prüfung mit.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen tierzuchtrechtliche Vorschriften.

(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs. 2 genannten Zweckes erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder und anderer Mitgliedstaaten, dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.




§ 19b Übermittlung von Daten



Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen. Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen. Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.




§ 19c Verkehr mit Vertragsstaaten



Die §§ 19a und 19b gelten entsprechend für die Vertragsstaaten, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.


§ 19d Schiedsverfahren



(1) Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines Sachverständigen schlichten lassen. Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis aufgeführt ist. Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.

(2) Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis 1065 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht. Abweichend von § 1059 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung muß der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei Gericht eingereicht werden.


§ 20 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig,

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 3 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen anbietet oder abgibt,

1a.
entgegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 ein Zuchttier abgibt,

2.
einer Rechtsverordnung nach

a)
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 oder 2a, § 13 Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe f oder § 15 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 2 oder

b)
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a oder Nr. 2 Buchstabe a, Abs. 2 Nr. 1 oder Abs. 3 Nr. 3 Buchstabe d, e oder g, § 15 Abs. 1 Nr. 1, 2 oder 4 oder Abs. 2 Nr. 1 oder § 15a

zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

2a.
einer mit einer Anerkennung nach § 7 Abs. 1 oder einer Erlaubnis nach § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 6 oder § 14 Abs. 5 eine Änderung nicht oder nicht rechtzeitig mitteilt,

4.
entgegen § 9 Abs. 1 oder § 14 Abs. 1 eine Besamungsstation oder Embryotransfereinrichtung betreibt,

5.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 1 oder 2 oder § 10 Abs. 1 Samen abgibt oder ausliefert,

5a.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 2 Buchstabe a zweiter Halbsatz Samen nicht im Auftrag der Besamungsstation verwendet,

6.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 3 Samen nicht abgibt oder einen höheren Preis fordert, als es den Aufwendungen im Falle des direkten Bezuges entspricht,

7.
entgegen § 9 Abs. 8 Nr. 4 oder Abs. 10 oder § 14 Abs. 6 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig macht,

8.
entgegen § 9 Abs. 11 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,

9.
entgegen § 9 Abs. 11 Satz 2 Samen verwendet,

10.
entgegen § 14 Abs. 7 Eizellen oder Embryonen überträgt oder

11.
entgegen § 19 Abs. 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 19 Abs. 3 Satz 2 einer dort genannten Verpflichtung zuwiderhandelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 1a, 2 Buchstabe b, Nr. 2a, 4, 5, 5a und 8 bis 10 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, Nr. 3, 6, 7 und 11 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 2 Buchstabe b oder Nr. 5 bezieht, können eingezogen werden. § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.