§ 11
1Der Beschluß des Ausschusses ist schriftlich niederzulegen; er muß dem Bundestag eine Entscheidung vorschlagen. 2Diese muß über die Gültigkeit der angefochtenen Wahl und die sich aus einer Ungültigkeit ergebenden Folgerungen bestimmen. 3Wurden bei der Vorbereitung oder Durchführung der Wahl Rechte der einsprechenden Person oder der einsprechenden Personen verletzt, wird dies in dem Beschluss festgestellt. 4Der Beschluß hat die wesentlichen Tatsachen und Gründe, auf denen die Entscheidung beruht, anzugeben. 5Wegen der Einzelheiten ist eine Bezugnahme auf den Akteninhalt zulässig.
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interne Verweise§ 13 WahlPrG (vom 17.06.2008) ... kann nur abgelehnt werden durch Annahme eines anderen Antrages, der den Vorschriften des § 11 genügt. (3) Der Beschluß des Bundestages ist den Beteiligten (§ 6 Abs. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Verbesserung des Rechtsschutzes in Wahlsachen
G. v. 12.07.2012 BGBl. I S. 1501
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