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§ 10 - Wahlprüfungsgesetz (WahlPrG k.a.Abk.)

G. v. 12.03.1951 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 11 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 111-2 Wahlrecht
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§ 10



(1) Der Wahlprüfungsausschuß berät geheim über das Ergebnis der Verhandlung.

(2) An der Schlußberatung können nur diejenigen ordentlichen und beratenden Mitglieder des Ausschusses oder ihre Stellvertreter teilnehmen, die der mündlichen Verhandlung beigewohnt haben.

(3) Bei der Schlußentscheidung gilt Stimmenthaltung als Ablehnung.

 
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