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Änderung § 85a SGB X vom 24.12.2025

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 85a SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung
§ 85a SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 85a Bußgeldvorschriften


(1) Für Sozialdaten gilt § 41 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend.

(Text alte Fassung)

(2) Eine Meldung nach § 83a oder nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.

(Text neue Fassung)

(2) Eine Meldung nach Artikel 33 der Verordnung (EU) 2016/679 oder eine Benachrichtigung nach Artikel 34 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 dürfen in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen die melde- oder benachrichtigungspflichtige Person oder einen ihrer in § 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung der melde- oder benachrichtigungspflichtigen Person verwendet werden.

(3) Gegen Behörden und sonstige öffentliche Stellen werden keine Geldbußen verhängt.



(heute geltende Fassung)