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Artikel 11 - SGB VI-Anpassungsgesetz (SGB VI-AnpG)
Artikel 11 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. Dezember 2025 SGB X § 37, § 67c, § 69, § 71, § 83a, § 85, § 85a
Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 8d des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 83a gestrichen.
- 2.
- In § 37 Absatz 2a Satz 7 wird die Angabe „innerhalb von drei Tagen" durch die Angabe „innerhalb von vier Tagen" ersetzt.
- 3.
- § 67c wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 eingefügt:„(3) Die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen dürfen die von ihnen für einen anderen Zweck erhobenen Sozialdaten auch zum Entwickeln, insbesondere zum Trainieren, Validieren und Testen, von KI-Modellen und KI-Systemen speichern, verändern oder nutzen, soweit die Daten dafür erforderlich sind, die Verwendung von anonymisierten Daten zu einer Verfälschung der Verarbeitungsergebnisse führen würde und die KI-Modelle und KI-Systeme der Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe nach diesem Gesetzbuch durch dieselbe Stelle dienen. Die Sozialdaten sind zu pseudonymisieren. Unter den in Satz 1 genannten Voraussetzungen dürfen die in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen auch pseudonymisierte Sozialdaten von anderen in § 35 des Ersten Buches genannten Stellen erheben, speichern, verändern oder nutzen, soweit diese übermittelten Daten in einem sachlichen Zusammenhang zum Aufgabenbereich der erhebenden Stelle stehen. Die nach den Sätzen 1 bis 3 erhobenen, gespeicherten, veränderten oder genutzten Daten dürfen nur für die in Satz 1 genannten Zwecke verwendet werden; die Stellen nach den Sätzen 1 und 3 haben die hierfür angemessenen technischen und organisatorischen Vorkehrungen, wie technische Zugriffsbeschränkungen auf eine begrenzte Anzahl von Mitarbeitern, deren besondere Qualifizierung und eine technische Trennung von Datenbeständen nach ihren unterschiedlichen Verarbeitungszwecken, zu treffen sowie eine angemessene Löschfrist festzulegen. Soweit Daten nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, gilt § 22 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes entsprechend."
- b)
- Die bisherigen Absätze 3 bis 6 werden zu den Absätzen 4 bis 7.
- 4.
- § 69 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 wird die Angabe „eines Strafverfahrens oder" durch die Angabe „eines Strafverfahrens," ersetzt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „Landesbehörde." durch die die Angabe „Landesbehörde oder" ersetzt.
- cc)
- Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
- „4.
- für das Entwickeln von KI-Modellen und KI-Systemen unter den Voraussetzungen des § 67c Absatz 3 Satz 3 bis 5."
- b)
- In Absatz 5 wird die Angabe „§ 67c Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 67c Absatz 4 Satz 1" ersetzt.
- 5.
- In § 71 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „§ 87 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes" die Angabe „oder in § 11 Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU" eingefügt.
- 6.
- § 83a wird gestrichen.
- 7.
- In § 85 Absatz 3 wird die Angabe „nach § 83a oder" gestrichen.
- 8.
- In § 85a Absatz 2 wird die Angabe „nach § 83a oder" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 11 SGB VI-AnpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 11 SGB VI-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SGB VI-AnpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 16.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 14
Artikel 14 2. BRSG Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
... - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der ...
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