Änderung § 83a SGB X vom 11.08.2010

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 83a SGB X a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2010 geltenden Fassung
§ 83a SGB X n.F. (neue Fassung)
in der am 11.08.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 05.08.2010 BGBl. I S. 1127
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 83a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 83a Informationspflicht bei unrechtmäßiger Kenntniserlangung von Sozialdaten


vorherige Änderung

 


1 Stellt eine in § 35 des Ersten Buches genannte Stelle fest, dass bei ihr gespeicherte besondere Arten personenbezogener Daten (§ 67 Absatz 12) unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte oder schutzwürdigen Interessen der Betroffenen, hat sie dies unverzüglich der nach § 90 des Vierten Buches zuständigen Aufsichtsbehörde, der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde sowie den Betroffenen mitzuteilen. 2 § 42a Satz 2 bis 6 des Bundesdatenschutzgesetzes gilt entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)



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