§ 86 - Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Drittes Kapitel Zusammenarbeit der Leistungsträger
und ihre Beziehungen zu Dritten
Erster Abschnitt Zusammenarbeit der
Leistungsträger untereinander und mit Dritten
Erster Titel Allgemeine Vorschriften
§ 86 Zusammenarbeit
Die Leistungsträger, ihre Verbände und die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen sind verpflichtet, bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetzbuch eng zusammenzuarbeiten.
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