§ 3 - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 3 Ausschluss vom Designschutz


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Vom Designschutz ausgeschlossen sind

1.
Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die ausschließlich durch deren technische Funktion bedingt sind;

2.
Erscheinungsmerkmale von Erzeugnissen, die zwangsläufig in ihrer genauen Form und ihren genauen Abmessungen nachgebildet werden müssen, damit das Erzeugnis, in das das Design aufgenommen oder bei dem es verwendet wird, mit einem anderen Erzeugnis mechanisch zusammengebaut oder verbunden oder in diesem, an diesem oder um dieses herum angebracht werden kann, so dass beide Erzeugnisse ihre Funktion erfüllen;

3.
Designs, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen;

4.
Designs, die eine missbräuchliche Benutzung eines der in Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums aufgeführten Zeichen oder von sonstigen Abzeichen, Emblemen und Wappen von öffentlichem Interesse darstellen.

(2) Erscheinungsmerkmale im Sinne von Absatz 1 Nr. 2 sind vom Designschutz nicht ausgeschlossen, wenn sie dem Zweck dienen, den Zusammenbau oder die Verbindung einer Vielzahl von untereinander austauschbaren Teilen innerhalb eines Bauteilesystems zu ermöglichen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz G. v. 10. Oktober 2013 BGBl. I S. 3799 m.W.v. 1. Januar 2014

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Frühere Fassungen von § 3 DesignG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 DesignG Anmeldetag (vom 01.07.2016)
... nach § 14 oder § 15 in Anspruch genommen, tritt bei der Anwendung der §§ 2 bis 6, 12 Abs. 2 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1, § 33 Absatz 2 Nummer 2 und § 41 der ...
§ 18 DesignG Eintragungshindernisse (vom 01.01.2014)
... Gegenstand der Anmeldung kein Design im Sinne des § 1 Nr. 1 oder ist ein Design nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 vom Designschutz ausgeschlossen, so weist das Deutsche Patent- und ...
§ 33 DesignG Nichtigkeit (vom 01.07.2016)
... nicht neu ist oder keine Eigenart hat, 3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist. (2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, ...
§ 34 DesignG Antragsbefugnis (vom 01.01.2014)
... Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine ...
§ 35 DesignG Teilweise Aufrechterhaltung (vom 01.07.2016)
... oder Eigenart (§ 2 Abs. 2 oder Abs. 3) oder wegen Ausschlusses vom Designschutz (§ 3 ) festzustellen ist, oder 2. durch Erklärung der Teilnichtigkeit sowie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... gefasst: „§ 2 Designschutz". b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Ausschluss vom Designschutz".  ... b) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst: „§ 3 Ausschluss vom Designschutz". c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt ... das Wort „Musters" durch das Wort „Designs" ersetzt. 5. § 3 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ... nicht neu ist oder keine Eigenart hat, 3. das Design vom Designschutz nach § 3 ausgeschlossen ist. (2) Ein eingetragenes Design wird für nichtig erklärt, ... Den Nichtigkeitsgrund gemäß § 33 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Absatz 1 Nummer 4 kann nur derjenige geltend machen, der von der Benutzung betroffen ist; eine ...


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