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§ 7 - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 7 Recht auf das eingetragene Design



(1) 1Das Recht auf das eingetragene Design steht dem Entwerfer oder seinem Rechtsnachfolger zu. 2Haben mehrere Personen gemeinsam ein Design entworfen, so steht ihnen das Recht auf das eingetragene Design gemeinschaftlich zu.

(2) Wird ein Design von einem Arbeitnehmer in Ausübung seiner Aufgaben oder nach den Weisungen seines Arbeitgebers entworfen, so steht das Recht an dem eingetragenen Design dem Arbeitgeber zu, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.





 

Frühere Fassungen von § 7 DesignG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 7 DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 DesignG Ansprüche gegenüber Nichtberechtigten (vom 01.01.2014)
... Ist ein eingetragenes Design auf den Namen eines nicht nach § 7 Berechtigten eingetragen, kann der Berechtigte unbeschadet anderer Ansprüche die ...
 
Zitat in folgenden Normen

DPMA-Verordnung (DPMAV)
V. v. 01.04.2004 BGBl. I S. 514; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 22 DPMAV Akteneinsicht (vom 01.01.2014)
... Patent- und Markenamts eingesehen werden. Satz 1 gilt auch für Modelle, die nach § 7 Abs. 6 des Designgesetzes in seiner bis zum 1. Juni 2004 geltenden Fassung eingereicht worden ...

Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Anlage PatKostG (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.07.2022)
... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 für das 11. bis 15. Schutzjahr  ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 für das 16. bis 20. Schutzjahr  ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 für das 21. bis 25. Schutzjahr  ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 3. Aufrechterhaltung von ... 3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 343 200 Aufrechterhaltungsgebühren für das ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 343 300 Aufrechterhaltungsgebühren für das ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 343 400 Aufrechterhaltungsgebühren für das ... Verspätungszuschlag für jedes eingetragene Design, auch in einer Sammelanmel- dung ( § 7 Absatz 1 Satz 2 DesignG ) 50 4. Gemeinschaftsgeschmacksmuster ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 13 DesignGuaÄndG Änderung des Patentkostengesetzes
...  „3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2004 geltenden Fassung im Original hinterlegt ...

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
...  „§ 3 Ausschluss vom Designschutz". c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Recht auf das eingetragene Design". ... c) Die Angabe zu § 7 wird wie folgt gefasst: „§ 7 Recht auf das eingetragene Design". d) Die Angabe zu Abschnitt 5 wird wie folgt ... das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt. 9. § 7 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird das Wort ...
Artikel 5 GeschmMRModG Folgeänderungen
... 3. Aufrechterhaltung von eingetragenen Designs, die gemäß § 7 Absatz 6 GeschmMG in der bis zum Ablauf geltenden Fassung im Original hinterlegt worden sind ...