§ 11 Anmeldung
(1) 1Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Register ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen. 2Die Anmeldung kann auch über ein Patentinformationszentrum eingereicht werden, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt dazu bestimmt ist, Designanmeldungen entgegenzunehmen.
(2) 1Die Anmeldung muss enthalten:
- 1.
- einen Antrag auf Eintragung,
- 2.
- Angaben, die es erlauben, die Identität des Anmelders festzustellen und
- 3.
- eine zur Bekanntmachung geeignete Wiedergabe des Designs.
2Wird ein Antrag nach §
21 Abs. 1 Satz 1 gestellt, kann die Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ersetzt werden.
(3) Die Anmeldung muss eine Angabe der Erzeugnisse enthalten, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll.
(4) Die Anmeldung muss den weiteren Anmeldungserfordernissen entsprechen, die in einer Rechtsverordnung nach §
26 bestimmt worden sind.
(5) Die Anmeldung kann zusätzlich enthalten:
- 1.
- eine Beschreibung zur Erläuterung der Wiedergabe,
- 2.
- einen Antrag auf Aufschiebung der Bildbekanntmachung nach § 21 Abs. 1 Satz 1,
- 3.
- ein Verzeichnis mit der Warenklasse oder den Warenklassen, in die das Design einzuordnen ist,
- 4.
- die Angabe des Entwerfers oder der Entwerfer,
- 5.
- die Angabe eines Vertreters.
(6) Die Angaben nach den Absätzen 3 und 5 Nummer 3 haben keinen Einfluss auf den Schutzumfang des eingetragenen Designs.
(7) Der Anmelder kann die Anmeldung jederzeit zurücknehmen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 13 DesignG Anmeldetag (vom 01.07.2016) ... Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Abs. 2 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt 2. oder, wenn diese Stelle ...
§ 16 DesignG Prüfung der Anmeldung (vom 01.07.2016) ... und 2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Anmeldetages nach § 11 Abs. 2 vorliegen und 3. die Anmeldung den sonstigen Anmeldungserfordernissen ...
§ 21 DesignG Aufschiebung der Bekanntmachung (vom 01.07.2016) ... 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes entrichtet. Sofern von der Möglichkeit des § 11 Abs. 2 Satz 2 Gebrauch gemacht worden ist, ist innerhalb der Aufschiebungsfrist auch eine ...
§ 26 DesignG Verordnungsermächtigungen (vom 18.08.2021) ... Anmeldung und der Wiedergabe des Designs, 3. die zulässigen Abmessungen eines nach § 11 Abs. 2 Satz 2 der Anmeldung beigefügten Designabschnitts, 4. den Inhalt und Umfang einer der ...
§ 35 DesignG Teilweise Aufrechterhaltung (vom 01.07.2016) ... (2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt ...
§ 37 DesignG Gegenstand des Schutzes (vom 01.01.2014) ... Enthält für die Zwecke der Aufschiebung der Bekanntmachung eine Anmeldung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 einen flächenmäßigen Designabschnitt, so bestimmt sich bei ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß ZitiergebotStammnormen
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 05.10.2004 BGBl. I S. 2599; zuletzt geändert durch B. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Bekanntmachung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 09.04.2009 BGBl. I S. 815
Sonstige
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 02.05.2016 BGBl. I S. 1137
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 14.11.2017 BGBl. I S. 3807
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 23.10.2018 BGBl. I S. 1843
Bekanntmachung der Änderung der zur Entgegennahme von Patent-, Gebrauchsmuster-, Marken- und Designanmeldungen befugten PatentinformationszentrenB. v. 29.10.2020 BGBl. I S. 2336
Zitat in folgenden NormenDesignverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 3 DesignV Inhalt der Anmeldung ... Die Anmeldung zur Eintragung eines Designs in das Designregister muss nach § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes enthalten: 1. den Antrag auf Eintragung (§ ... 6 Absatz 1 bis 3), 3. die Wiedergabe des Designs (§ 7) oder im Fall des § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes den flächenmäßigen Designabschnitt (§ 8) ...
§ 5 DesignV Antrag auf Eintragung ... Für den schriftlichen Antrag auf Eintragung eines Designs gemäß § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Designgesetzes muss das vom Deutschen Patent- und Markenamt ... in einer Sammelanmeldung (§ 12 des Designgesetzes) muss zusätzlich zu dem in § 11 Absatz 2 und 3 des Designgesetzes vorgeschriebenen Inhalt enthalten: 1. eine ...
§ 9 DesignV Erzeugnisangabe und Klassifizierung ... der Erzeugnisse, in die das Design aufgenommen oder bei denen es verwendet werden soll (§ 11 Absatz 3 des Designgesetzes), richtet sich nach der amtlichen Warenliste für eingetragene ...
§ 15 DesignV Inhalt des Designregisters (vom 01.01.2024) ... auf die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Designabschnitt ( § 11 Absatz 2 Satz 2 des Designgesetzes ), 7. ein Hinweis, ob die Eintragung die Anmeldung eines einzelnen Designs oder eine ...
Patentkostengesetz (PatKostG)
Artikel 1 G. v. 13.12.2001 BGBl. I S. 3656; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.08.2021 BGBl. I S. 4074
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes ... das Wort „Muster" durch das Wort „Design" ersetzt. 13. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... „(2) Eine Wiedergabe des Designs in geänderter Form im Sinne des § 11 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen." ...
Zitate in aufgehobenen TitelnGeschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
§ 3 GeschmMV Inhalt der Anmeldung ... bis 4), 3. die Wiedergabe des Musters (§ 6) oder im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes den flächenmäßigen Musterabschnitt ...
§ 13 GeschmMV Eintragung der Anmeldung (vom 01.01.2013) ... bei Sammelanmeldungen (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a), 6. die Beschreibung (§ 11 Abs. 4 Nr. 1 des Geschmacksmustergesetzes), 7. der Antrag auf Aufschiebung der ... die Ersetzung der Wiedergabe durch einen flächenmäßigen Musterabschnitt (§ 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes), 9. Zeit, Land und Aktenzeichen der ...
§ 18 GeschmMV Verzicht ... eine Wiedergabe des geänderten Geschmacksmusters nach § 6, im Falle des § 11 Abs. 2 Satz 2 des Geschmacksmustergesetzes ein geänderter flächenmäßiger ...
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