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§ 36 - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 36 Löschung



(1) 1Ein eingetragenes Design wird gelöscht

1.
bei Beendigung der Schutzdauer;

2.
bei Verzicht auf Antrag des Rechtsinhabers, wenn die Zustimmung anderer im Register eingetragener Inhaber von Rechten am eingetragenen Design sowie des Klägers im Falle eines Verfahrens nach § 9 vorgelegt wird;

3.
auf Antrag eines Dritten, wenn dieser mit dem Antrag eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde mit Erklärungen nach Nummer 2 vorlegt;

4.
bei Einwilligung in die Löschung nach § 9 oder § 33 Absatz 6 Satz 1;

5.
auf Grund eines unanfechtbaren Beschlusses oder rechtskräftigen Urteils über die Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit.

2Über die Ablehnung der Löschung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt durch Beschluss.

(2) Verzichtet der Rechtsinhaber nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur teilweise auf das eingetragene Design, erklärt er nach Absatz 1 Nr. 4 seine Einwilligung in die Löschung eines Teils des eingetragenen Designs oder wird nach Absatz 1 Nr. 5 eine Teilnichtigkeit festgestellt, so erfolgt statt der Löschung des eingetragenen Designs eine entsprechende Eintragung in das Register.





 

Frühere Fassungen von § 36 DesignG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 36 DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Designverordnung (DesignV)
Artikel 1 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18; zuletzt geändert durch Artikel 11 Abs. 2 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3490
§ 16 DesignV Weitere Eintragungen in das Designregister
... und 9. der Tag und der Grund der Löschung des eingetragenen Designs (§ 36 Absatz 1 des ...
§ 20 DesignV Verzicht auf das eingetragene Design
... In der Erklärung über den Verzicht auf das eingetragene Design nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 2 des Designgesetzes sind anzugeben: 1. die Nummer ... eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben. (3) Für die nach § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Designgesetzes erforderliche Zustimmung eines im Designregister ...

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG)
neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 365
Anlage 1 RVG (zu § 2 Abs. 2) Vergütungsverzeichnis (vom 13.10.2023)
... worden ist, b) durch den über den Löschungsantrag gemäß § 36 DesignG entschieden worden ist, c) durch den über den Antrag auf Feststellung oder ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes
... die Wörter „§ 33 Absatz 2 Nummer 1 oder 3" ersetzt. 15. In § 36 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter „§ 33 Absatz 2 Satz 2" durch die ...

Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen Einspruchsverfahrens und des Patentkostengesetzes
G. v. 21.06.2006 BGBl. I S. 1318, 2737
Artikel 7 PatEinsprVuPatGÄndG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst: „3. die Löschung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 bis 5,".  ...

Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Artikel 1 GeschmMRModG Änderung des Geschmacksmustergesetzes
... Satz 1 Nummer 3 ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzureichen." 38. § 36 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Geschmacksmusterverordnung (GeschmMV)
V. v. 11.05.2004 BGBl. I S. 884; aufgehoben durch Artikel 6 V. v. 02.01.2014 BGBl. I S. 18
§ 18 GeschmMV Verzicht
... In der Verzichtserklärung nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Geschmacksmustergesetzes sind anzugeben: 1.  ... falls auf einzelne Geschmacksmuster innerhalb einer Sammeleintragung verzichtet wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes), die Geschmacksmuster, die gelöscht werden sollen. ... eine gesonderte Teilverzichtserklärung abzugeben. (3) Für die nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Geschmacksmustergesetzes erforderliche Zustimmung eines im Register eingetragenen ...
§ 19 GeschmMV Löschung der Eintragung
... Eintragung wird durch einen Vermerk im Geschmacksmusterregister gelöscht (§ 36 Abs. 1 des ...
§ 20 GeschmMV Weitere Eintragungen in das Geschmacksmusterregister (vom 01.01.2013)
...  6. der Tag und der Grund der Löschung der Eintragung des Geschmacksmusters (§ 36 Abs. 1 des ...