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Änderung § 68 DesignG vom 13.02.2010

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 68 DesignG, alle Änderungen durch Artikel 1 1. GeschmMGÄndG am 13. Februar 2010 und Änderungshistorie des DesignG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 68 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 13.02.2010 geltenden Fassung
§ 68 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 13.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2446, 2010 I 326
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 68 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 68 Weiterleitung der internationalen Anmeldung


vorherige Änderung

 


Werden beim Deutschen Patent- und Markenamt internationale Anmeldungen gewerblicher Muster oder Modelle eingereicht, so vermerkt das Deutsche Patent- und Markenamt auf der Anmeldung den Tag des Eingangs und leitet die Anmeldung ohne Prüfung unverzüglich an das Internationale Büro weiter.

 (keine frühere Fassung vorhanden)