§ 52a DesignG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung | § 52a DesignG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
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(Text alte Fassung) § 52a (neu) | (Text neue Fassung)§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit |
Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. |