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§ 52a - Designgesetz (DesignG)

neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
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§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit



1Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. 2Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.





 

Frühere Fassungen von § 52a DesignG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558
aktuell vorher 01.01.2014Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz
vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
aktuellvor 01.01.2014früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52a DesignG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DesignG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 74 DesignG Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz (vom 02.12.2020)
... der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3. (3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes
... durch die Wörter „§ 33 Absatz 6 Satz 1" ersetzt. 16. Dem § 52a wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für die ...

Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Artikel 1 DesignRMoG Änderung des Designgesetzes 1)
... von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen." 30. In § 52 Absatz 1 und § 52a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder" gestrichen. 31. § 52b wird ... die vor dem 9. Dezember 2027 anhängig wurden, gelten die §§ 33, 36 und 52 bis 52b in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. (6) § ...