Tools:
Update via:
§ 52a - Designgesetz (DesignG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2014 BGBl. I S. 122; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
| |
Geltung ab 01.06.2004; FNA: 442-5 Geschmacksmusterrecht
| |
§ 52a Geltendmachung der Nichtigkeit
1Eine Partei kann sich auf die fehlende Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs nur durch Erhebung einer Widerklage auf Feststellung oder Erklärung der Nichtigkeit oder durch Stellung eines Antrags nach § 34 berufen. 2Satz 1 gilt nicht für die Geltendmachung der Nichtigkeit eines eingetragenen Designs in einstweiligen Verfügungsverfahren nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes G. v. 4. April 2016 BGBl. I S. 558 m.W.v. 1. Juli 2016
Frühere Fassungen von § 52a DesignG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 01.07.2016 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes vom 04.04.2016 BGBl. I S. 558 |
| aktuell vorher | 01.01.2014 | Artikel 1 Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz vom 10.10.2013 BGBl. I S. 3799 |
| aktuell | vor 01.01.2014 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 52a DesignG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52a DesignG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DesignG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 74 DesignG Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Modernisierung des Geschmacksmustergesetzes sowie zur Änderung der Regelungen über die Bekanntmachungen zum Ausstellungsschutz (vom 02.12.2020)
... der Schutzfähigkeit dieser Designs gilt weiterhin § 72 Absatz 3. (3) § 52a gilt nur für Designstreitigkeiten, die nach dem 31. Dezember 2013 anhängig geworden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Designgesetzes und weiterer Vorschriften des gewerblichen Rechtsschutzes
G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
Artikel 1 DesignGuaÄndG Änderung des Designgesetzes
... durch die Wörter „§ 33 Absatz 6 Satz 1" ersetzt. 16. Dem § 52a wird folgender Satz angefügt: „Satz 1 gilt nicht für die ...
Gesetz zur Modernisierung des Designrechts und zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
G. v. 22.10.2026 BGBl. 2026 I Nr. 322
Artikel 1 DesignRMoG Änderung des Designgesetzes 1)
... von Lizenzen (§ 31) ist ausgeschlossen." 30. In § 52 Absatz 1 und § 52a Satz 1 wird jeweils die Angabe „Feststellung oder" gestrichen. 31. § 52b wird ... die vor dem 9. Dezember 2027 anhängig wurden, gelten die §§ 33, 36 und 52 bis 52b in der bis einschließlich 8. Dezember 2027 geltenden Fassung. (6) § ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/3088/a186598.htm
