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Änderung § 19 DesignG vom 01.07.2016

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§ 19 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2016 geltenden Fassung
§ 19 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.04.2016 BGBl. I S. 558
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 19 Führung des Registers und Eintragung


(Text neue Fassung)

§ 19 Führung des Registers, Eintragung und Designinformation


(Textabschnitt unverändert)

(1) Das Register für eingetragene Designs wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.

vorherige Änderung

 


(3) 1 Zur weiteren Verarbeitung oder Nutzung zu Zwecken der Designinformation kann das Deutsche Patent- und Markenamt die in das Register eingetragenen Angaben an Dritte in elektronischer Form übermitteln. 2 Die Übermittlung erfolgt nicht, soweit die Einsicht nach § 22 Absatz 3 ausgeschlossen ist.

(heute geltende Fassung)