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Änderung § 19 DesignG vom 01.01.2014

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§ 19 DesignG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2014 geltenden Fassung
§ 19 DesignG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Führung des Registers und Eintragung


(Text alte Fassung)

(1) Das Register für Geschmacksmuster wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.

(Text neue Fassung)

(1) Das Register für eingetragene Designs wird vom Deutschen Patent- und Markenamt geführt.

(2) Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt die eintragungspflichtigen Angaben des Anmelders in das Register ein, ohne dessen Berechtigung zur Anmeldung und die Richtigkeit der in der Anmeldung gemachten Angaben zu prüfen, und bestimmt, welche Warenklassen einzutragen sind.



 (keine frühere Fassung vorhanden)