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§ 1 - Zimmerermeisterverordnung (ZimMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 11 V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-135 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Berufsbild



(1) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Herstellung, Montage, Instandhaltung, Modernisierung und Restaurierung von Bauwerken und Bauwerksteilen sowie von Fertigbauwerken und Fertigbauwerksteilen, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen,

2.
Konstruktion, Herstellung, Montage und Instandhaltung von Ingenieurholzbauwerken sowie Montage von vorgefertigten Blechprofilen für tragende und aussteifende Zwecke,

3.
Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandhaltung und Restaurierung von Treppen, Treppenbauteilen und Geländern, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen,

4.
Ausführung von Ausbauarbeiten, insbesondere die Herstellung von Innenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen,

5.
Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten mit allen funktionsbedingten Schichten, insbesondere Anfertigung von Holzunterkonstruktionen, Metallprofilen und Einbauteilen,

6.
Ausführung und Montage von Verschalungen, Lattungen und Bekleidungen aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen an Außenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten,

7.
Verlegung von Faserzementwellplatten, Faserzementdachplatten in waagerechter Ausführung und Schindeln sowie Herstellung der Unterkonstruktionen, Schalungen und Lattungen,

8.
Einbau von Fertiggauben, Dachfenstern, Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und Lichtbändern,

9.
Ausführung des vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzes und des Oberflächenschutzes,

10.
Ausführung von Tiefbauarbeiten für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten, von Gründungen und Rammungen sowie Pfahl- und Schwellenrosten,

11.
Herstellung und Zusammenbau von Lehrgerüsten und Betonschalungen,

12.
Herstellung und Aufstellung von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Absteifungen,

13.
Verzimmern von Holz und Holzbauteilen in stationären Abbundanlagen.

(2) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Statik im Holzbau,

2.
Kenntnisse in der Statik im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Feuchtigkeits- und Temperaturspannungen, sowie der Be- und Entlüftungen in Bauteilen und der Witterungseinflüsse,

4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bauchemie,

5.
Kenntnisse des berufsbezogenen Wärme- und Feuchteschutzes sowie des Schall- und Brandschutzes,

6.
Kenntnisse der Konstruktionen der Fertigungs-, Verbindungs-, Befestigungs- und Verankerungstechniken im Holzbau, Ingenieurholzbau, Fertigteilbau, Ausbau, Akustik- und Trockenbau sowie im Treppenbau,

7.
Kenntnisse in den Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau,

8.
Kenntnisse der Konstruktionen im Gerüst- und Schalungsbau,

9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Verlegungstechniken,

10.
Kenntnisse des rechnerischen Abbundes,

11.
Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberechnungen,

12.
Kenntnisse der Arbeitsablaufplanung sowie der Einrichtung und des Betriebs von Werkstätten und Baustellen,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen EDV-Anwendung,

14.
Kenntnisse des baulichen und chemischen Holzschutzes,

15.
Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte und Maschinen und ihres Einsatzes,

16.
Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,

17.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde sowie der Denkmalpflege,

18.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

19.
Kenntnisse des berufsbezogenen Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes und des Abfallrechts, sowie der Vorschriften über den Transport von Gefahrgut,

20.
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen sowie der Vorschriften der Bauordnungen,

21.
Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,

22.
Herstellen von Bauplänen und Anfertigen von Werk- und Detailzeichnungen sowie Lesen von Bauzeichnungen und statischen Berechnungen,

23.
Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,

24.
Aufreißen der Konstruktionen und Austragen der Konstruktionsteile, insbesondere der Schiftungen,

25.
Aufreißen von Treppenkonstruktionen sowie Austragen und Ausarbeiten von Treppenbauteilen,

26.
Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,

27.
Verbinden, Befestigen, Verankern, Richten und Montieren von Bauwerksteilen und Bauwerken,

28.
Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen, Fenstern und Türen,

29.
Anbringen von Bekleidungen und Unterkonstruktionen,

30.
Anbringen und Einbauen von Stoffen zum Wärme- und Feuchteschutz, zur Schalldämmung und Schalldämpfung sowie zum Brandschutz,

31.
Ausführen von Arbeiten des vorbeugenden und bekämpfenden chemischen Holzschutzes und des Oberflächenschutzes,

32.
Verarbeiten und Entsorgen von Gefahrstoffen, insbesondere asbesthaltige Baustoffe,

33.
Herstellen von Lehrgerüsten und Betonschalungen,

34.
Herstellen, Aufstellen und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Herstellen und Aufstellen von Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Absteifungen,

35.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.