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Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Zimmerer-Handwerk (Zimmerermeisterverordnung - ZimMstrV)

V. v. 26.01.1998 BGBl. I S. 223; aufgehoben durch § 11 V. v. 16.04.2008 BGBl. I S. 743
Geltung ab 01.04.1998; FNA: 7110-3-135 Handwerk im Allgemeinen
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Dezember 1965 (BGBl. 1966 I S. 1) der zuletzt gemäß Artikel 33 der Verordnung vom 21. September 1997 (BGBl. I S. 2390) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie:


1. Abschnitt Berufsbild

§ 1 Berufsbild



(1) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Tätigkeiten zuzurechnen:

1.
Entwurf, Herstellung, Montage, Instandhaltung, Modernisierung und Restaurierung von Bauwerken und Bauwerksteilen sowie von Fertigbauwerken und Fertigbauwerksteilen, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen,

2.
Konstruktion, Herstellung, Montage und Instandhaltung von Ingenieurholzbauwerken sowie Montage von vorgefertigten Blechprofilen für tragende und aussteifende Zwecke,

3.
Entwurf, Herstellung, Einbau, Instandhaltung und Restaurierung von Treppen, Treppenbauteilen und Geländern, insbesondere aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen,

4.
Ausführung von Ausbauarbeiten, insbesondere die Herstellung von Innenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen,

5.
Ausführung von Akustik- und Trockenbauarbeiten mit allen funktionsbedingten Schichten, insbesondere Anfertigung von Holzunterkonstruktionen, Metallprofilen und Einbauteilen,

6.
Ausführung und Montage von Verschalungen, Lattungen und Bekleidungen aus Holz, Holzwerk- und Trockenbaustoffen an Außenflächen mit allen funktionsbedingten Schichten,

7.
Verlegung von Faserzementwellplatten, Faserzementdachplatten in waagerechter Ausführung und Schindeln sowie Herstellung der Unterkonstruktionen, Schalungen und Lattungen,

8.
Einbau von Fertiggauben, Dachfenstern, Dachflächenfenstern, Lichtkuppeln und Lichtbändern,

9.
Ausführung des vorbeugenden und bekämpfenden Holzschutzes und des Oberflächenschutzes,

10.
Ausführung von Tiefbauarbeiten für Hafen-, Wehr- und Wasserbauten, von Gründungen und Rammungen sowie Pfahl- und Schwellenrosten,

11.
Herstellung und Zusammenbau von Lehrgerüsten und Betonschalungen,

12.
Herstellung und Aufstellung von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie von Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Absteifungen,

13.
Verzimmern von Holz und Holzbauteilen in stationären Abbundanlagen.

(2) Dem Zimmerer-Handwerk sind folgende Kenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:

1.
Kenntnisse der Statik im Holzbau,

2.
Kenntnisse in der Statik im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau,

3.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung, Feuchtigkeits- und Temperaturspannungen, sowie der Be- und Entlüftungen in Bauteilen und der Witterungseinflüsse,

4.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bauchemie,

5.
Kenntnisse des berufsbezogenen Wärme- und Feuchteschutzes sowie des Schall- und Brandschutzes,

6.
Kenntnisse der Konstruktionen der Fertigungs-, Verbindungs-, Befestigungs- und Verankerungstechniken im Holzbau, Ingenieurholzbau, Fertigteilbau, Ausbau, Akustik- und Trockenbau sowie im Treppenbau,

7.
Kenntnisse in den Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau sowie im Stahlbau,

8.
Kenntnisse der Konstruktionen im Gerüst- und Schalungsbau,

9.
Kenntnisse der berufsbezogenen Verlegungstechniken,

10.
Kenntnisse des rechnerischen Abbundes,

11.
Kenntnisse des Aufmaßes und der Mengenberechnungen,

12.
Kenntnisse der Arbeitsablaufplanung sowie der Einrichtung und des Betriebs von Werkstätten und Baustellen,

13.
Kenntnisse der berufsbezogenen EDV-Anwendung,

14.
Kenntnisse des baulichen und chemischen Holzschutzes,

15.
Kenntnisse der berufsbezogenen Geräte und Maschinen und ihres Einsatzes,

16.
Kenntnisse der Bau- und Hilfsstoffe,

17.
Kenntnisse der berufsbezogenen Bau- und Stilkunde sowie der Denkmalpflege,

18.
Kenntnisse der berufsbezogenen Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

19.
Kenntnisse des berufsbezogenen Umweltschutzes, insbesondere des Immissionsschutzes und des Abfallrechts, sowie der Vorschriften über den Transport von Gefahrgut,

20.
Kenntnisse der Verdingungsordnung für Bauleistungen, der berufsbezogenen Normen sowie der Vorschriften der Bauordnungen,

21.
Kenntnisse auf den Gebieten Produkthaftung und Qualitätsmanagement,

22.
Herstellen von Bauplänen und Anfertigen von Werk- und Detailzeichnungen sowie Lesen von Bauzeichnungen und statischen Berechnungen,

23.
Aufstellen von Mengenberechnungen, Leistungsverzeichnissen und Bauabrechnungen,

24.
Aufreißen der Konstruktionen und Austragen der Konstruktionsteile, insbesondere der Schiftungen,

25.
Aufreißen von Treppenkonstruktionen sowie Austragen und Ausarbeiten von Treppenbauteilen,

26.
Be- und Verarbeiten der Bau- und Hilfsstoffe,

27.
Verbinden, Befestigen, Verankern, Richten und Montieren von Bauwerksteilen und Bauwerken,

28.
Einbauen von Wänden, Decken, Böden, Treppen, Fenstern und Türen,

29.
Anbringen von Bekleidungen und Unterkonstruktionen,

30.
Anbringen und Einbauen von Stoffen zum Wärme- und Feuchteschutz, zur Schalldämmung und Schalldämpfung sowie zum Brandschutz,

31.
Ausführen von Arbeiten des vorbeugenden und bekämpfenden chemischen Holzschutzes und des Oberflächenschutzes,

32.
Verarbeiten und Entsorgen von Gefahrstoffen, insbesondere asbesthaltige Baustoffe,

33.
Herstellen von Lehrgerüsten und Betonschalungen,

34.
Herstellen, Aufstellen und Abbauen von Arbeits- und Schutzgerüsten sowie Herstellen und Aufstellen von Einfriedungen, Absperrungen, Abfangungen und Absteifungen,

35.
Pflegen und Instandhalten der berufsbezogenen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.


2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als 16 Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eines der nachstehend genannten Bauwerke aus Holz anzufertigen:

1.
ein Wohngebäude,

2.
ein Bürogebäude, eine Kirche oder eine Schule,

3.
eine Mehrzweck-, eine Werk- oder eine Lagerhalle,

4.
ein landwirtschaftliches Wirtschaftsgebäude.

(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:

1.
Bauplänen,

2.
Werkzeichnungen für Dach-, Decken-, Binder- und Wandkonstruktionen, Treppen und Bekleidungen,

3.
Detailzeichnungen und statischen Berechnungen,

4.
Baubeschreibung,

5.
Mengenberechnungen und Leistungsbeschreibung.

Die Unterlagen nach den Nummern 1 bis 4 müssen als Vorlage für den Antrag im baubehördlichen Genehmigungsverfahren geeignet sein.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Aufreißen, Austragen und Anreißen von Dachbindern oder sonstigen freitragenden Konstruktionen,

2.
Aufreißen, Austragen und Anreißen von Schiftern, Gratsparren und Kehlsparren,

3.
Aufreißen, Austragen und Anreißen einer Dachgaube,

4.
Aufreißen, Austragen, Anreißen, Ausarbeiten und Zusammenbauen von Knotenpunkten und Anschlüssen,

5.
Anreißen und Zusammenbauen von Betonschalungen für eine gewendelte Treppe,

6.
Aufreißen und Austragen einer gewendelten Treppe im Grundriß sowie Anreißen der Treppenwangen und des Krümmlings.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden vier Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Statische Berechnung und Bemessung von Holzkonstruktionen, insbesondere von Stützen, Unterzügen, Balken oder Sparren,

b)
Mengen- und Materialberechnungen,

c)
Bemessung von Knotenpunkten,

d)
Treppenberechnung,

e)
Dachausmittlung,

f)
rechnerischer Abbund,

g)
Berechnungen zum Wärmeschutz;

2.
Fachtechnologie:

a)
Statik im Holzbau sowie im Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,

b)
berufsbezogene Bauphysik, insbesondere Dampfdiffusion, Tauwasserbildung sowie Feuchtigkeits- und Temperaturspannungen, Be- und Entlüftungen in Bauteilen und Witterungseinflüsse,

c)
berufsbezogener Wärme- und Feuchteschutz sowie Schall- und Brandschutz,

d)
Konstruktionen im Holz- und Treppenbau,

e)
Konstruktionen im Mauerwerks-, Beton-, Stahlbeton- und Stahlbau sowie im Akustik- und Trockenbau,

f)
Verbindungs-, Befestigungs- und Verankerungstechniken,

g)
baulicher und chemischer Holzschutz sowie Holztrocknung,

h)
Einrichtung und Betrieb von Werkstätten und Baustellen,

i)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

k)
berufsbezogener Umweltschutz, insbesondere Immissionsschutz und Abfallrecht, sowie Vorschriften über den Transport von Gefahrgut,

l)
Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezogene Normen sowie Vorschriften der Bauordnungen;

3.
Baustoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Lagerung, Verwendung, Verarbeitung und Entsorgung der Bau- und Hilfsstoffe;

4.
Kalkulation:

Kostenermittlung mit allen für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, insbesondere Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 15 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind ausreichende Leistungen in dem Prüfungsfach nach Absatz 1 Nr. 1.


3. Abschnitt Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 6 Übergangsvorschrift



Die bei Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Prüfungsverfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt.


§ 7 Weitere Anforderungen



Die weiteren Anforderungen in der Meisterprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk vom 12. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.


§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. April 1998 in Kraft.