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Anlage 2 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Anlage 2 zu § 4 Abs. 1 und 1a und § 6 Satz 1 Nr. 1 Stoffe, die für die Herstellung von Zellglasfolien zugelassen sind


Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert

Teil A Zellglasfolie ohne Lackbeschichtung

Stoff 1)VerwendungsbeschränkungHöchstmengen Reinheitsanforderungen
1234
1. Regenerierte CelluloseDer Anteil in der Folie muß mindestens 72% 2) betragen.  
2. Zusatzstoffe   
2.1 Feuchthaltemittel Nicht mehr als insgesamt 27% 2) 
- Bis(2-hydroxyethyl) ether [Diethylenglykol]  Nur für zu beschichtendes Zellglas und für die Verpackung von nicht feuchten Lebensmitteln, d. h. die kein physikalisch freies Wasser an der Oberfläche haben
- Ethandiol [Monoethylenglykol]  Auf das Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung kommt, dürfen Mono- und Diethylenglykol insgesamt zu höchstens 30 mg/kg Lebensmittel übergehen.
- 1,3-Butandiol   
- Glycerin   
- 1,2-Propandiol [1,2-Propylenglykol]   
- Polyethylenoxid [Polyethylenglykol]  Mittleres Molekulargewicht zwischen 250 und 1200
- 1,2-Polypropylenoxid [1,2-Polypropylenglykol]  Mittleres Molekulargewicht nicht größer als 400 mit einem Gehalt an freiem 1,3- Propandiol von nicht mehr als 1 Gewichts-%
- Sorbit   
- Tetraethylenglykol   
- Triethylenglykol   
- Harnstoff   
2.2 Andere Stoffe Nicht mehr als insgesamt 1% 2) 
Erste Gruppe Der Gehalt der Folie an jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe darf 2 mg/dm² nicht überschreiten. 
- Essigsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
- Ascorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
- Benzoesäure und ihr Natriumsalz   
- Ameisensäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
- geradkettige, gesättigte oder ungesättigte Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20, Behensäure, Rizinolsäure und deren Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium-, Natrium-, Aluminium- und Zinksalze   
- Citronensäure, d,l- Milchsäure, Maleinsäure, Weinsäure und ihre Natrium- und Kaliumsalze   
- Sorbinsäure und ihre Ammonium-, Calcium-, Magnesium-, Kalium- und Natriumsalze   
- Amide geradkettiger, gesättigter oder ungesättigter Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20, Behensäureamid und Rizinolsäureamid   
- Natürliche Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl   
- Stärke (Lebensmittelqualität) und Stärkemehl, chemisch modifiziert   
- Amylose   
- Calciumcarbonat, Magnesiumcarbonat, Magnesiumchlorid, Calciumchlorid   
- Glycerinester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit gerader Kohlenstoffzahl C8 - C20 und/oder Adipinsäure, Citronensäure, 12-Hydroxystearinsäure [Oxystearin], Rizinolsäure   
- Ester des Polyoxyethylens (Anzahl der Oxyethylengruppen zwischen 8 und 14) mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8 - C20   
- Sorbitester mit geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette C8 - C20   
- Mono- und/oder Diester der Stearinsäure mit Ethandiol und/oder Bis(2-hydroxyethyl) ether und/oder Triethylenglykol   
- Oxide und Hydroxide des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Siliciums, Silicate und Silicathydrate des Aluminiums, Calciums, Magnesiums und Kaliums   
- Polyethylenoxid [Polyethylenglykol]  Mittleres Molekulargewicht zwischen 1200 und 4000
- Natriumpropionat   
Zweite Gruppe Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/dm² und von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 0,2 mg/dm² enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind. 
- Alkyl-(C8 - C18)benzolsulfonat, Natriumsalz   
- Isopropylnaphthalinsulfonat, Natriumsalz   
- Alkyl-(C8 - C18)sulfat, Natriumsalz   
- Alkyl-(C8 - C18)sulfonat, Natriumsalz   
- Dioctylsulfosuccinat, Natriumsalz   
- Distearat des Dihydroxy- diethylentriamin- monoacetat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,05 mg/dm² enthalten. 
- Ammonium-, Magnesium-, Kaliumsalze des Laurylsulfats   
- N,N'-Distearoyldiaminoethan [N,N'- Distearoylethylendiamin] und N,N'-Dipalmitoyldiaminoethan [N,N'-Dipalmitoyl- ethylendiamin] und N,N'-Dioleyldiaminoethan [N,N'-Dioleylethylendiamin]   
- 2-Heptadecyl-4,4- bis-(Methylen- stearat)-oxazolin   
- Polyethylen- aminostear- amidethylsulfat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,1 mg/dm² enthalten. 
Dritte Gruppe - Verankerungsmittel Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 1 mg/dm² enthalten. 
- Melamin-Formaldehyd, kondensiert, modifiziert oder nicht modifiziert: Kondensationsprodukt aus Melamin-Formaldehyd, modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Butanol, Diethylentriamin, Ethanol, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Tris-(2- hydroxyethyl)-amin, 3,3'-Diaminodipropylamin, 4,4'Diaminodibutylamin Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm² enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm² enthalten. 
- Kondensationsprodukte aus Melamin-Harnstoff-Formaldehyd, modifiziert mit Tris-(2-hydroxyethyl)- amin Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm² enthalten. Freies Melamin: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,3 mg/dm² enthalten. 
- Kationische vernetzte Polyalkylenamine
a) Polyamid- Epichlorhydrinharze auf Basis Diaminopropylmethylamin und Epichlorhydrin
b) Polyamid- Epichlorhydrinharze auf Basis Epichlorhydrin, Adipinsäure, Caprolactam, Diethylentriamin und/oder Ethylendiamin
c) Polyamid- Epichlorhydrinharze auf Basis von Adipinsäure, Diethylentriamin und Epichlorhydrin oder einer Mischung von Epichlorhydrin und Ammoniak
d) Polyamid- Polyamin- Epichlorhydrinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Dimethyladipat und Diethylentriamin
e) Polyamid- Polyamin- Epichlorhydrazinharze auf Basis von Epichlorhydrin, Adipinsäureamid und Diaminopropylmethylamin
   
- Polyethylenamine und Polyethylenimine Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,75 mg/dm² enthalten. 
- Kondensationsprodukte aus Harnstoff-Formaldehyd, nicht modifiziert oder modifiziert mit einem oder mehreren der nachfolgenden Produkte: Methanol, Ethanol, Butanol, Diethylentriamin, Triethylentetramin, Tetraethylenpentamin, Guanidin, Natriumsulfit, Sulfanilsäure, Diaminodiethylamin, 3,3'-Diaminodipropylamin, Diaminopropan, Diaminobutan, Aminomethylsulfonsäure Freier Formaldehyd: Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,5 mg/dm² enthalten. 
Vierte Gruppe Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von diesen Stoffen und Stoffgruppen insgesamt höchstens 0,01 mg/dm² enthalten. 
- Reaktionsprodukte von aminierten Speiseölen und Polyethylenoxid   
- Laurylsulfat des Monoethanolamins   

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1)
Die üblichen technischen Bezeichnungen sind in eckigen Klammern angegeben.
2)
Die angegebenen Prozentsätze beziehen sich auf das Gewicht und sind im Verhältnis zu der Menge an wasserfreier Zellglasfolie berechnet.

Teil B Beschichtete Zellglasfolie

StoffVerwendungsbeschränkungHöchstmengenReinheitsanforderungen
1234
A. In Teil A aufgeführte StoffeSiehe Teil ASiehe Teil ASiehe Teil A 
B. Lacke   
1. Polymere   
- Ethyl-, Hydroxyethyl-, Hydroxypropyl- und Methylether der Cellulose   
- Cellulosenitrat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 20 mg/dm² enthalten.Der Stickstoffgehalt liegt zwischen 10,8% und 12,2%.
2. HarzeNur zur Herstellung von Zellglasfolien, die mit einem Lack aus Cellulosenitrat beschichtet sindDie Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 12,5 mg/dm² enthalten. 
- Kasein   
- Kolophonium und/ oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte und deren Ester mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C2 - C6 - Alkoholen oder Mischungen dieser Alkohole   
- Kolophonium und/ oder seine Polymerisations-, Hydrierungs- oder Disproportionierungsprodukte kondensiert mit Acrylsäure und/ oder Maleinsäure und/oder Citronensäure und/oder Fumarsäure und/oder Phthalsäure und/oder Bisphenolformaldehyd verestert mit Methyl-, Ethyl- und mehrwertigen C2 - C6 - Alkoholen oder deren Mischungen   
- Ester des Bis- (2-hydroxy- ethyl)-ethers mit Additionsprodukten des ß-Pinen und/oder Dipenten und/oder Diterpen und Maleinsäureanhydrid   
- Gelatine (Lebensmittelqualität)   
- Rizinusöl und seine Dehydrations- oder Hydrierungsprodukte und die Kondensationsprodukte mit Polyglycerin, Adipinsäure, Maleinsäure, Citronensäure, Phthalsäure und Sebacinsäure   
- Poly-ß-pinen [Terpenharze]   
- Harnstoff-Formaldehydharze (siehe Verankerungsmittel)   
3. Weichmacher Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 6 mg/dm² enthalten. 
- Acetyltributylcitrat   
- Acetyl-tri-(2- ethylhexyl)citrat   
- Di-iso-butyl- und Di-n-butyladipat   
- Di-n-hexylazelat   
- Dicyclohexylphthalat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 4 mg/dm² enthalten. 
- Diphenyl-(2- ethylhexyl)- phosphat Die Menge an Diphenyl-(2- ethylhexyl)- phosphat darf nicht überschreiten:
a) 2,4 mg/kg im Lebensmittel, das mit der Folie in Berührung gekommen ist, oder
b) 0,4 mg/dm² in der Beschichtung auf der mit dem Lebensmittel in Berührung kommenden Folienseite.
 
- Glycerinmonoacetat [Monoacetin]   
- Glycerindiacetat [Diacetin]   
- Glycerintriacetat [Triacetin]   
- Dibutylsebacat   
- Di-n-butyl- und Di-iso-butyltartrat   
4. Andere Zusatzstoffe In der unbeschichteten Zellglasfolie und der Beschichtung zusammen insgesamt nicht mehr als 6 mg/dm² Berührungsfläche mit den Lebensmitteln 
4.1 Zusatzstoffe, die in Teil A aufgeführt sindSiehe Teil ADie gleichen Höchstmengen wie in Teil A (die Mengen beziehen sich jedoch auf die unbeschichtete Zellglasfolie und die Beschichtung insgesamt)Siehe Teil A
4.2 Spezielle Stoffe für Lacke Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf von jedem Stoff oder jeder Stoffgruppe höchstens 2 mg/dm² des Lackes enthalten, sofern nicht geringere Mengen angegeben sind. 
- 1-Hexadecanol und 1-Octadecanol   
- Ester der geradkettigen, gesättigten oder ungesättigten Fettsäuren mit geradzahliger Kohlenstoffkette von C8 - C20 und Rizinolsäure mit geradkettigen Ethyl-, Butyl-, Amyl- und Oleylalkoholen   
- Montanwachs, Montansäuren C26 - C32) gereinigt und/oder deren Ester mit Ethandiol und/oder 1,3-Butandiol und/oder deren Calcium- und Kaliumsalze enthaltend   
- Carnaubawachs   
- Bienenwachs   
- Espartowachs   
- Candelillawachs   
- Dimethylpolysiloxan Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 1 mg/dm² des Lackes enthalten. 
- Epoxydiertes Sojaöl (mit einem Oxirangehalt zwischen 6 und 8%)   
- Gereinigtes Paraffin und gereinigte mikrokristalline Wachse   
- Pentaerythrittetrastearat   
- Mono- und bis- (octadecyl- diethylenoxid)- phosphat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,2 mg/dm² des Lackes enthalten. 
- Aliphatische Säuren (C8 - C20) verestert mit Mono- und/oder bis(2-hydroxy- ethyl)-amin   
- 2- und 3-tert- butyl-4-hydroxy- anisol [Buthylhydroxyanisol, BHA] Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. 
- 2,6-Di-tert- butyl-4-methylphenol [Butylhydroxytoluol, BHT] Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. 
- Di-n-octylzinn- bis-(2-ethylhexyl)-maleat Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. 
5. Lösemittel Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,6 mg/dm² des Lackes enthalten. 
- Butylacetat   
- Ethylacetat   
- Isobutylacetat   
- Isopropylacetat   
- Propylacetat   
- Aceton   
- Butylalkohol   
- Ethylalkohol   
- Isobutylalkohol   
- Isopropylalkohol   
- Propylalkohol   
- Cyclohexan   
- Ethylenglykolmonobutylether   
- Ethylenglykolmono- butylether-acetat   
- Methylethylketon   
- Methylisobutylketon   
- Tetrahydrofuran   
- Toluol Die Folienseite, die mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, darf insgesamt höchstens 0,06 mg/dm² des Lackes enthalten. 




 

Zitierungen von Anlage 2 Bedarfsgegenständeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BedGgstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 BedGgstV Zugelassene Stoffe (vom 08.12.2021)
... aus den in § 2 Nr. 2 Buchstabe a und b genannten Zellglasfolien dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten ... in § 2 Nr. 2 Buchstabe c genannten Zellglasfolien dürfen vor der Beschichtung nur die in Anlage 2 Teil A aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten ...
§ 6 BedGgstV Höchstmengen (vom 29.06.2013)
...  1. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus ...
§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 08.12.2021)
... von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie a) andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder b) in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter ... a) andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder b) in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen ...