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§ 6 - Bedarfsgegenständeverordnung (BedGgstV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 23.12.1997 BGBl. I 1998 S. 5; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 379
Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 16.04.1992; FNA: 2125-40-46 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 6 Höchstmengen
1Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden
- 1.
- Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,
- 2.
- Lebensmittelbedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Nummer 2 Buchstabe c, wenn sie hinsichtlich der Beschichtung die in Anhang I Nummer 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 in der Fassung vom 21. Februar 2025 aufgeführten Stoffe über die dort jeweils in Spalte 10 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,
- 3.
- in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,
- 4.
- in Anlage 5a aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die in Spalte 3 dieser Anlage aufgeführten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen nach den dort genannten Maßgaben freisetzen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung V. v. 19. Dezember 2025 BGBl. 2025 I Nr. 379 m.W.v. 30. Dezember 2025
Frühere Fassungen von § 6 Bedarfsgegenständeverordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 30.12.2025 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung vom 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 379 |
| aktuell vorher | 01.07.2024 | Artikel 1 Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114 |
| aktuell vorher | 29.06.2013 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen vom 24.06.2013 BGBl. I S. 1682 |
| aktuell vorher | 14.05.2008 | Artikel 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung vom 30.04.2008 BGBl. I S. 784 |
| aktuell | vor 14.05.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 Bedarfsgegenständeverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BedGgstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BedGgstV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BedGgstV Verwendungsverbote
... Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von ...
§ 12 BedGgstV Straftaten und Ordnungswidrigkeiten (vom 30.12.2025)
... 1 Nummer 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 6 Satz 1 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die ...
Anlage 5 BedGgstV (zu § 6 Nr. 3) Bedarfsgegenstände, die bestimmte Stoffe nur bis zu einer festgelegten Höchstmenge enthalten dürfen (vom 08.07.2008)
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 30.04.2008 BGBl. I S. 784
Artikel 1 15. BedGgstVÄndV
... der Kategorien 1, 2 oder 3 eingestuft sind." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.06.2013 BGBl. I S. 1682
Artikel 1 BedGgstVuaÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 dem nicht entgegensteht." 3. § 6 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst: ...
Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung und der Kosmetik-Verordnung
V. v. 19.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 379
Artikel 1 BedGgstVuaÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... durch die Angabe „in der Fassung vom 23. Oktober 2024" ersetzt. 4. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 2 wird die Angabe „in der am 1. ...
Zweiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
V. v. 03.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 114
Artikel 1 22. BedGgstVÄndV Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung
... 2019/131 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist," gestrichen. 3. § 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...
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