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§ 42g - Gesetz über den Versicherungsvertrag (VVG)

G. v. 30.05.1908 RGBl. S. 263; aufgehoben durch Artikel 12 Abs. 1 Nr. 1 G. v. 23.11.2007 BGBl. I S. 2631
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 7632-1 Versicherungsvertragsrecht
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§ 42g Großrisiken



Die §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinn des Artikels 10 Abs. 1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag.





 

Frühere Fassungen von § 42g VVG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 22.05.2007Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
vom 19.12.2006 BGBl. I S. 3232

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 42g VVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42g VVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42i VVG Abweichende Vereinbarungen (vom 22.05.2007)
... den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen ...
§ 42j VVG Versicherungsberater (vom 22.05.2007)
... 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g , 42i und 42k sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts
G. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3232
Artikel 2 VersVermRNeurG Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
... einer gesonderten schriftlichen Erklärung des Versicherungsnehmers. § 42g Großrisiken Die §§ 42b bis 42e gelten nicht für die Vermittlung ... § 42i Abweichende Vereinbarungen Von den §§ 42b bis 42h kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. § ... 1, des § 42c Abs. 1, der §§ 42d und 42e, des § 42f Abs. 2 und der §§ 42g , 42i und 42k sind auf Versicherungsberater entsprechend anzuwenden. Weitergehende Pflichten des ...