Artikel 44 - Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz (EG-EStRG)

G. v. 21.12.1974 BGBl. I S. 3656; 1975 I 1778; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 08.12.2010 BGBl. I S. 1864
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 611-1-14 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Artikel 44 Übergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz


Artikel 44 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Soweit die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld, das Arbeitslosengeld und die Arbeitslosenhilfe zuzüglich eines Betrages in Höhe des Kindergeldes nach dem Bundeskindergeldgesetz niedriger als nach den vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Vorschriften sind, erhöhen sich die Leistungssätze

1.
bei Ansprüchen auf Unterhaltsgeld, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpft sind, sowie

2.
bei Ansprüchen auf Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe für die Zeit bis zum 31. März 1975 und bei Ansprüchen auf diese Leistungen, die bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht erschöpft sind,

um den Unterschiedsbetrag. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß in den betroffenen Arbeitsentgeltstufen allen Verheirateten und allen nach § 111 Abs. 2 Satz 3 des Arbeitsförderungsgesetzes den Verheirateten gleichstehenden Anspruchsberechtigten der höchste Unterschiedsbetrag in der Arbeitsentgeltstufe zu zahlen ist, sofern dies im Interesse einer schnellen Auszahlung der Leistungen notwendig ist; es kann auch bestimmen, daß die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Leistungssätze für das Unterhaltsgeld erstmalig für den ersten Zahlungszeitraum, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt, anzuwenden sind. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.

(2) Auf die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in der bisherigen Fassung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 118 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. Oktober 2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149 m.W.v. 8. November 2006

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Frühere Fassungen von Artikel 44 EG-EStRG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 118 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407

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Zitierungen von Artikel 44 EG-EStRG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 44 EG-EStRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EG-EStRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 44 EG-EStRG Übergangsregelung zum Arbeitsförderungsgesetz (vom 08.11.2006)
... dieses Gesetzes noch nicht erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in der bisherigen Fassung ... erschöpften Ansprüche auf Unterhaltsgeld nach § 44 Abs. 5 ist weiterhin § 44 Abs. 5 Satz 2 in der bisherigen Fassung ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 118 9. ZustAnpV Einführungsgesetz zum Einkommensteuerreformgesetz
... vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304), wird wie folgt geändert: 1. In Artikel 44 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter ...


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