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(Stand: BGBl. I 2010, Nr. 9, S. 197-236, ausgegeben am 08.03.2010)
Artikel-Nr. bzw. §
Gesetzestitel,
Abkürzung, BGBl

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im BBiG

Berufsbildungsgesetz (BBiG)

Artikel 1 G. v. 23.03.2005 BGBl. I S. 931; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 90 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160; Geltung ab 01.04.2005
FNA: 806-22; 8 Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung, Eingliederung Behinderter 80 Arbeitsrecht und Arbeitsschutz 806 Berufliche Bildung
Änderungen / Synopse | 574 Gesetze verweisen aus 1123 Artikeln auf BBiG


Teil 2 Berufsbildung

Kapitel 1 Berufsausbildung

Abschnitt 2 Berufsausbildungsverhältnis

Unterabschnitt 5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses



§ 21 Beendigung



(1) Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit dem Ablauf der Ausbildungszeit. Im Falle der Stufenausbildung endet es mit Ablauf der letzten Stufe.

(2) Bestehen Auszubildende vor Ablauf der Ausbildungszeit die Abschlussprüfung, so endet das Berufsausbildungsverhältnis mit Bekanntgabe des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss.

(3) Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.