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Artikel 1 - Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)

Artikel 1 Änderung des Berufsbildungsgesetzes



Das Berufsbildungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), das zuletzt durch Artikel 10a des Gesetzes vom 16. August 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 217) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Vertragsabfassung".

b)
Die Angabe zu § 36 wird wie folgt gefasst:

§ 36 Antrag und Mitteilungspflichten".

c)
Nach der Angabe zu § 42 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden".

d)
Die Angaben zu Teil 2 Kapitel 1 Abschnitt 6 werden durch die folgenden Angaben ersetzt:

„Abschnitt 6 Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs

§ 50b Antragstellung und Zulassung

§ 50c Durchführung des Verfahrens

§ 50d Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen

§ 50e Verordnungsermächtigung

Abschnitt 7 Interessenvertretung".

e)
Nach der Angabe zu § 75 werden die folgenden Angaben eingefügt:

§ 75a Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen

§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6".

2.
Dem § 1 wird folgender Absatz 6 angefügt:

„(6) Nach diesem Gesetz und nach der Handwerksordnung wird eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs festgestellt. Die Feststellung erfolgt unabhängig davon, ob die berufliche Handlungsfähigkeit durch Berufsbildung erworben wurde. Ist die berufliche Handlungsfähigkeit überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar, wird dies bescheinigt."

3.
In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch die Wörter „und die Feststellung nach § 1 Absatz 6 am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach der Handwerksordnung gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die §§ 54 bis 58 Satz 1, die §§ 59 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 7 bis 11" ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Besteht in mehr als einem der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche ein Bedarf, gleiche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln, kann das für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche zuständige Fachministerium nach Absatz 1 einen Ausbildungsberuf auch für mehrere der durch die §§ 71 bis 75 erfassten Berufsbereiche und Bereiche staatlich anerkennen und eine entsprechende Ausbildungsordnung nach § 5 erlassen. Sind für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche verschiedene Fachministerien zuständig, können die staatliche Anerkennung und der Erlass der Ausbildungsordnung nach Absatz 1 durch gemeinsame Rechtsverordnung der zuständigen Fachministerien erfolgen."

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden die Absätze 3 bis 6.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bbb)
Nummer 2 wird Nummer 1.

ccc)
Nummer 2a wird Nummer 2 und die Angabe „Nummer 2" wird durch die Angabe „Nummer 1" ersetzt.

ddd)
Nummer 2b wird Nummer 3.

eee)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4 und die Angabe „Absatz 4" wird durch die Angabe „Absatz 5" ersetzt.

fff)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 5.

ggg)
Die bisherige Nummer 5 wird Nummer 6 und die Angabe „Nummer 3" wird durch die Wörter „Satz 1 Nummer 3" ersetzt.

hhh)
Die bisherige Nummer 6 wird Nummer 7.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „Nummer 2a" durch die Angabe „Nummer 2" ersetzt.

cc)
In Satz 3 wird die Angabe „Nummer 4" durch die Angabe „Nummer 5" ersetzt.

dd)
In Satz 4 werden die Wörter „Nummer 1, 2, 2a, 2b und 4" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) In den Fällen des § 4 Absatz 2 legt die Ausbildungsordnung fest:

1.
eine einheitliche Bezeichnung des Ausbildungsberufs und

2.
bei Bedarf differenzierende Regelungen für die betroffenen Berufsbereiche und Bereiche.

Sie kann eine gemeinsame zuständige Stelle für mehrere Berufsbereiche und Bereiche festlegen."

6.
In § 6 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt und werden die Wörter „Absatz 2 und 3" durch die Wörter „Absatz 3 und 4" ersetzt.

7.
In § 7a Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „Absatz 2" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

8.
Dem § 8 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird."

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 11 Vertragsabfassung."

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen" durch die Wörter „in Textform abzufassen" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Niederschrift" durch das Wort „Vertragsabfassung" ersetzt.

c)
Die Absätze 2 und 3 werden wie folgt gefasst:

„(2) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend."

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

10.
§ 13 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 8 wird angefügt:

„8.
den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen."

11.
In § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird das Komma am Ende durch die Wörter „; die für das digitale mobile Ausbilden nach § 28 Absatz 2 Satz 2 zusätzlich erforderliche Hard- und Software sind für die Auszubildenden kostenlos zur Verfügung zu stellen," ersetzt.

12.
§ 15 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Berufsschulunterrichtszeit nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Berufsschule und Ausbildungsstätte,".

b)
In Nummer 4 werden nach dem Wort „Pausen" die Wörter „und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte" eingefügt.

12a.
§ 16 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden."

13.
In § 17 Absatz 2 Satz 7 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „und entsprechend Satz 4 zu runden." ersetzt.

14.
§ 21 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

15.
In § 22 Absatz 3 wird der Punkt am Ende durch die Wörter „; die elektronische Form ist ausgeschlossen." ersetzt.

16.
In § 26 wird das Wort „Vertragsniederschrift" durch das Wort „Vertragsabfassung" ersetzt.

17.
In § 27 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

18.
Dem § 28 Absatz 2 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Eine unmittelbare Vermittlung der Ausbildungsinhalte ist in angemessenem Umfang auch als digitales mobiles Ausbilden ohne gleichzeitige Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort möglich, wenn

1.
für die Vermittlung Informationstechnik eingesetzt wird,

2.
die Ausbildungsinhalte und die Orte, an denen sich die Auszubildenden und ihre Ausbilder oder Ausbilderinnen jeweils aufhalten, für die Vermittlung von Ausbildungsinhalten auf Distanz geeignet sind und

3.
die Qualität der Vermittlung derjenigen bei gleichzeitiger Anwesenheit der Auszubildenden und ihrer Ausbilder oder Ausbilderinnen am gleichen Ort gleichwertig ist; dies ist insbesondere der Fall, wenn der Ausbilder oder die Ausbilderin jederzeit zu den betriebsüblichen Zeiten für den Auszubildenden oder die Auszubildende erreichbar ist, den Lernprozess steuert und begleitet sowie die Lernfortschritte kontrolliert.

Für die Ausgestaltung digitalen mobilen Ausbildens kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen."

19.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt, wer

1.
die Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,

2.
das Feststellungsverfahren nach § 1 Absatz 6 mit dem Ergebnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des Ausbildungsberufs der entsprechenden Fachrichtung erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit abgeschlossen hat,

3.
eine anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat,

4.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden hat oder

5.
im Ausland einen Bildungsabschluss in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung erworben hat, dessen Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz oder anderen rechtlichen Regelungen festgestellt worden ist

und eine angemessene Zeit in seinem Beruf praktisch tätig gewesen ist."

b)
In den Absätzen 3 und 4 wird jeweils das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

20.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

§ 34 Einrichten, Führen

(1) Die zuständige Stelle hat zur Regelung, Überwachung, Förderung und zum Nachweis der Berufsausbildung für anerkannte Ausbildungsberufe ein Verzeichnis der in ihrem Zuständigkeitsbereich bestehenden Berufsausbildungsverhältnisse einzurichten und zu führen, in das der Berufsausbildungsvertrag einzutragen ist. Die Eintragung ist für Auszubildende gebührenfrei.

(2) Die Eintragung umfasst für jedes Berufsausbildungsverhältnis

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, elektronische Kontaktdaten der Auszubildenden,

2.
Geschlecht, Staatsangehörigkeit, allgemeinbildender Schulabschluss, vorausgegangene Teilnahme an berufsvorbereitender Qualifizierung oder beruflicher Grundbildung, vorherige Berufsausbildung sowie vorheriges Studium, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung einschließlich Ausbildungsberuf,

3.
Name, Vorname, Anschrift und elektronische Kontaktdaten der gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen,

4.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,

5.
Berufsausbildung im Rahmen eines ausbildungsintegrierenden dualen Studiums,

6.
Tag, Monat und Jahr des Abschlusses des Ausbildungsvertrages, Ausbildungsdauer, Dauer der Probezeit, Verkürzung der Ausbildungsdauer, Teilzeitberufsausbildung,

7.
die bei Abschluss des Berufsausbildungsvertrages vereinbarte Vergütung für jedes Ausbildungsjahr,

8.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,

9.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnis,

10.
Name, Anschrift, elektronische Kontaktdaten der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst,

11.
Name, Vorname, elektronische Kontaktdaten, Geschlecht und Art der fachlichen Eignung der Ausbilder und Ausbilderinnen.

(3) Die Eintragungen sind am Ende des Kalenderjahres, in dem das Berufsausbildungsverhältnis beendet wird, in dem Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu löschen.

(4) Die nach Absatz 3 gelöschten Daten sind in einem gesonderten Dateisystem zu speichern, so lange und soweit dies für den Nachweis der Berufsausbildung erforderlich ist, höchstens jedoch für 60 Jahre."

21.
§ 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur Verbesserung der Feststellung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt werden folgende Daten an das Bundesinstitut für Berufsbildung übermittelt:

1.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,

2.
Geschlecht der Auszubildenden, Anschlussvertrag bei Anrechnung einer zuvor absolvierten dualen Berufsausbildung nach diesem Gesetz oder nach der Handwerksordnung,

3.
Verkürzung der Ausbildungsdauer,

4.
Art der Förderung bei überwiegend öffentlich, insbesondere auf Grund des Dritten Buches Sozialgesetzbuch geförderten Berufsausbildungsverhältnissen.

An die Bundesagentur für Arbeit werden zur Verbesserung der Ausbildungsvermittlung, zur Verbesserung der Zuverlässigkeit und Aktualität der Ausbildungsvermittlungsstatistik sowie zur Verbesserung der Festlegung von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungsmarkt folgende Daten übermittelt:

1.
Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht und Anschrift der Auszubildenden,

2.
Ausbildungsberuf einschließlich Fachrichtung,

3.
Tag, Monat und Jahr des vertraglich vereinbarten Beginns und Endes der Berufsausbildung sowie Tag, Monat und Jahr einer vorzeitigen Auflösung des Ausbildungsverhältnisses,

4.
Name und Anschrift der Ausbildenden, Anschrift und amtlicher Gemeindeschlüssel der Ausbildungsstätte, Wirtschaftszweig, Betriebsnummer der Ausbildungsstätte nach § 18i Absatz 1 oder § 18k Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, Zugehörigkeit zum öffentlichen Dienst.

Übermittelt werden die nach diesem Gesetz eingetragenen Daten zu den Ausbildungsverhältnissen, die ab dem 1. Oktober des vorangegangenen Kalenderjahres abgeschlossen wurden und am 30. September des laufendenden Kalenderjahres noch bestanden. Bei der Datenübermittlung sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit, insbesondere nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 53) in der jeweils geltenden Fassung zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit, Unversehrtheit und Zurechenbarkeit der Daten gewährleisten."

22.
§ 36 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Verzeichnis" die Wörter „nach Maßgabe des Satzes 2" eingefügt.

b)
In Satz 2 zweiter Halbsatz wird das Wort „Vertragsniederschrift" durch die Wörter „Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises" ersetzt.

23.
§ 37 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 werden jeweils nach dem Wort „des" die Wörter „oder der" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Der" die Wörter „oder die" eingefügt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Sofern die Schule nach Landesrecht verpflichtet ist, die berufsschulische Leistungsfeststellung an die zuständige Stelle zu übermitteln, hat die zuständige Stelle die berufsschulische Leistungsfeststellung nach der Übermittlung auf dem Zeugnis auszuweisen."

23a.
In § 42 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 41 Absatz 2" durch die Angabe „§ 41" ersetzt.

24.
Nach § 42 wird folgender § 42a eingefügt:

§ 42a Virtuelle Teilnahme von Prüfenden

(1) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass bei der Abnahme und Bewertung von Prüfungsleistungen, deren Bewertung die Anwesenheit der Prüfenden bei der Abnahme erfordert, Prüfende unter Einsatz der Übertragung von Bild und Ton (Videokonferenz) teilnehmen, wenn

1.
die abzunehmenden Prüfungsleistungen für diese Form der Durchführung geeignet sind,

2.
die Prüflinge mit der Ladung zur Prüfung über diese Form der Durchführung informiert worden sind,

3.
die Prüflinge sich unter Aufsicht an einem Ort befinden, der von der zuständigen Stelle festgelegt worden ist,

4.
sich mindestens ein Prüfender am gleichen Ort wie die Prüflinge befindet,

5.
die zuständige Stelle die zu nutzende Videokonferenztechnik festgelegt hat und deren Funktionsfähigkeit sowie deren Barrierefreiheit sicherstellt,

6.
den Prüflingen und den Prüfenden vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gegeben worden ist, sich mit der Videokonferenztechnik vertraut zu machen,

7.
während der Abnahme der Prüfungsleistung eine für die Videokonferenztechnik sachkundige Person zur Verfügung steht,

8.
bei vorübergehenden technischen Störungen, die nicht durch den Prüfling zu vertreten sind, der damit verbundene Zeitverlust durch entsprechende Zeitverlängerung ausgeglichen wird und

9.
keine Aufzeichnung der Videokonferenz erfolgt.

Auf Antrag einzelner Prüfender bei der zuständigen Stelle gilt Satz 1 nur für einzelne Prüfungsleistungen und diese Prüfenden mit der Maßgabe, dass die übrigen Prüfenden des jeweiligen Prüfungsausschusses oder der jeweiligen Prüferdelegation dem Antrag zustimmen.

(2) Die zuständige Stelle kann bestimmen, dass die Prüfenden an Sitzungen von Prüfungsausschüssen oder Prüferdelegationen auch ohne Anwesenheit an einem Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können."

25.
In § 43 Absatz 1 Nummer 2 werden die Wörter „vom Ausbilder und Auszubildenden unterzeichneten" gestrichen und werden nach der Angabe „Nummer 7" die Wörter „über den Ausbildenden oder die Ausbildende schriftlich oder elektronisch" eingefügt.

26.
In § 44 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 2b" durch die Angabe „Nummer 3" ersetzt.

27.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer im Rahmen eines Verfahrens nach § 1 Absatz 6 die Bescheinigung der vollständigen Vergleichbarkeit seiner individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung des im Antrag bestimmten anerkannten Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit erhalten hat."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

28.
In § 47 Absatz 3 werden jeweils die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.

29.
§ 49 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Absatz 2 Nummer 5" durch die Wörter „Absatz 2 Satz 1 Nummer 6" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „§§ 39 bis 42 und 47" durch die Wörter „§§ 39 bis 42a und 47" ersetzt.

30.
In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

31.
Nach § 50a wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6 Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs

§ 50b Antragstellung und Zulassung

(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin am Maßstab eines vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zu bezeichnenden anerkannten Ausbildungsberufs (Referenzberuf) in einem Feststellungs- oder Ergänzungsverfahren fest und bescheinigt die individuelle berufliche Handlungsfähigkeit, wenn diese überwiegend oder vollständig mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit vergleichbar ist.

(2) Antragsberechtigt ist, wer

1.
seinen Wohnsitz in Deutschland hat oder die notwendige Berufstätigkeit nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mindestens zur Hälfte im Inland absolviert hat und

2.
in dem Referenzberuf keinen Berufsabschluss hat und für wessen Berufsabschluss keine Gleichwertigkeit nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz festgestellt worden ist,

3.
nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf steht sowie

4.
das 25. Lebensjahr vollendet hat.

(3) Zum Feststellungsverfahren ist per Bescheid zuzulassen, wer

1.
nachweist, mindestens das Eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungsdauer für den Referenzberuf vorgeschrieben ist, in dem Referenzberuf tätig gewesen zu sein, und

2.
glaubhaft macht, bei der Tätigkeit nach Nummer 1 oder in sonstiger Weise eine berufliche Handlungsfähigkeit erworben zu haben, die derjenigen, die für die Ausübung des Referenzberufs erforderlich ist, überwiegend oder vollständig vergleichbar ist.

§ 45 Absatz 2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass, falls ein Berufsausbildungsverhältnis im Referenzberuf bestand und die Abschlussprüfung nicht bestanden wurde, die Dauer der Berufsausbildung bis höchstens zur Hälfte der festgelegten Ausbildungsdauer berücksichtigt werden kann. Gelingt dem Antragsteller oder der Antragstellerin der Nachweis nach Satz 1 Nummer 1 oder die Glaubhaftmachung nach Satz 1 Nummer 2 aus von ihm oder ihr selbst nicht zu vertretenden Gründen nicht oder nur teilweise, kann insoweit die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden.

(4) Richtet sich der Antrag auf die Feststellung der überwiegenden Vergleichbarkeit, ist Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs genügt, die die im Antrag bezeichneten für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst.

(5) Wer bereits ein Feststellungsverfahren nach diesem Abschnitt durchlaufen hat, in dem die überwiegende, aber nicht vollständige Vergleichbarkeit mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit festgestellt und bescheinigt worden ist, hat Anspruch auf Durchführung eines Ergänzungsverfahrens, wenn er glaubhaft macht, dass er den Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit, der für eine vollständige Vergleichbarkeit gefehlt hat, nach der Zulassung zum Feststellungsverfahren erworben hat. Absatz 3 Satz 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass es eines erneuten Nachweises nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 nicht bedarf. Das Ergänzungsverfahren beschränkt sich auf diesen Teil der beruflichen Handlungsfähigkeit. Wird die vollständige Vergleichbarkeit im Ergänzungsverfahren festgestellt, so bescheinigt die zuständige Stelle die vollständige Vergleichbarkeit.

§ 50c Durchführung des Verfahrens

(1) Für die Durchführung des Feststellungsverfahrens oder des Ergänzungsverfahrens bestimmt die zuständige Stelle aus dem Kreis der Personen, die sie für die Durchführung von Prüfungen im Referenzberuf nach § 40 Absatz 3 und 4 berufen hat, Feststellungstandems nach Satz 2 für mindestens ein Jahr und höchstens die Dauer der Berufungsperiode. Ein Feststellungstandem besteht aus je einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite. Von der Besetzung mit jeweils einem oder einer Beauftragten der Arbeitgeber- und der Arbeitnehmerseite darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls nicht die erforderliche Zahl an Personen bestimmt werden kann. Abwechselnd führt eine Person des Feststellungstandems die Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit durch (Feststeller oder Feststellerin) und die andere Person sitzt der Durchführung der Feststellung bei (Beisitzer oder Beisitzerin). Die zuständige Stelle bestimmt durch Los, wer je Feststellungstandem die erste Feststellung durchführt. § 40 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 5, Absatz 4, 6 und 6a ist entsprechend anzuwenden. Mit Zustimmung der Mitglieder eines Feststellungstandems kann die zuständige Stelle abweichend von Satz 4 zweiter Halbsatz vorsehen, dass den Feststellungen anstelle des jeweils zweiten Mitglieds des Feststellungstandems hauptamtliche Mitarbeitende der zuständigen Stelle oder Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen der von der zuständigen Stelle beherrschten Tochterunternehmen beisitzen, die die Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 Satz 2 erfüllen. Satz 6 gilt für diese Personen nicht.

(2) Der Feststeller oder die Feststellerin hat für die Feststellung geeignete Instrumente auszuwählen. Zu diesen Instrumenten gehören insbesondere mündliche und praktische Aufgaben sowie die Einbeziehung von Arbeitsergebnissen aus dem Tätigkeitsbereich des Referenzberufs in den letzten beiden Jahren vor Antragstellung. Auf schriftliche Aufgaben ist zu verzichten, wenn die Feststellung mittels anderer Instrumente mit vertretbarem Aufwand möglich ist.

(3) Bei einer überwiegenden Vergleichbarkeit weist der Bescheid zusätzlich die festgestellten und die nicht festgestellten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit aus. Bei einer vollständigen Vergleichbarkeit stellt der Bescheid in der Form eines schriftlichen Zeugnisses die vollständige Vergleichbarkeit der beruflichen Handlungsfähigkeit des Antragstellers oder der Antragstellerin mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit fest. § 37 Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend. Kann der Antragsteller oder die Antragstellerin weder die vollständige noch die überwiegende Vergleichbarkeit seiner oder ihrer individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für den Referenzberuf erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit im Rahmen des Feststellungsverfahrens nach diesem Abschnitt nachweisen, wird der Antrag auf Feststellung abgelehnt.

(4) Die zuständige Stelle hat Regelungen für das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung der individuell erworbenen beruflichen Handlungsfähigkeit zu erlassen. Diese Regelungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Regelungen müssen umfassen:

1.
den Ausschluss von der Mitwirkung,

2.
die Verschwiegenheit,

3.
die Nichtöffentlichkeit,

4.
die Frist für die Ladung zum Feststellungstermin,

5.
die Niederschrift, soweit diese über die Dokumentation nach § 50e Nummer 2 hinausgeht,

6.
die Fristen für die Bescheide beziehungsweise für die Zeugniserteilung,

7.
die Ausweispflicht und Belehrungen, insbesondere über den Ablauf des Verfahrens, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel,

8.
die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen sowie

9.
den Rücktritt vom Feststellungsverfahren und die Nichtteilnahme am Feststellungsverfahren.

§ 47 Absatz 3 bis 6 gilt entsprechend.

§ 50d Besondere Regelungen für Menschen mit Behinderungen

(1) Für Menschen mit Behinderungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, für die auf Grund von Art und Schwere der Behinderung die Feststellung der überwiegenden oder vollständigen, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nicht möglich ist, sind die §§ 50b und 50c mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
eine individuelle berufliche Handlungsfähigkeit am Maßstab eines Referenzberufs auch dann festgestellt und bescheinigt wird, wenn diese nicht überwiegend oder vollständig, sondern nur teilweise vergleichbar ist mit der für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit; in diesen Fällen weist der Bescheid eine teilweise Vergleichbarkeit aus; § 50c Absatz 3 Satz 1 gilt entsprechend,

2.
bei einem Antrag, der sich auf die Feststellung der teilweisen Vergleichbarkeit richtet,

a)
für § 50b Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 eine Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs genügt, die die im Antrag bezeichneten, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten umfasst,

b)
für § 50b Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 sich die Glaubhaftmachung auf die im Antrag bezeichneten, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt,

c)
der Bescheid nach § 50c Absatz 3 auf Antrag zusätzlich zur Vergleichbarkeit mit dem Referenzberuf auch eine überwiegende oder vollständige Vergleichbarkeit mit einer Referenzausbildungsregelung nach § 66 ausweist, sofern sich die Ausbildungsregelung am gewählten Referenzberuf orientiert und entsprechend einer berufsspezifischen Musterregelung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung getroffen wurde,

3.
abweichend von § 50b Absatz 2 Nummer 4 antragsberechtigt auch ist, wer das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Im Fall der teilweisen Vergleichbarkeit müssen die festgestellten, für die Ausübung des Referenzberufs erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zusammen dem Referenzberuf eindeutig zugeordnet werden können und eine berufliche Tätigkeit im Tätigkeitsbereich des Referenzberufs ermöglichen.

(3) Menschen mit Behinderungen können in ihrem Antrag eine Person als Verfahrensbegleitung benennen, die besonders mit den Belangen von Menschen mit Behinderungen im Rahmen der beruflichen Qualifizierung vertraut ist. Dies sind insbesondere solche Ausbilder oder Ausbilderinnen, die die Rehabilitationspädagogische Zusatzqualifikation erworben haben. Auf Antrag des Antragstellers oder der Antragstellerin ist der Verfahrensbegleitung Gelegenheit zu geben,

1.
zur Auswahl der Feststellungsinstrumente Stellung zu nehmen und

2.
an der Durchführung der Feststellung teilzunehmen.

§ 50e Verordnungsermächtigung

Als Grundlage für ein geordnetes und einheitliches Verfahren wird das Bundesministerium für Bildung und Forschung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, insbesondere

1.
die Voraussetzung und Maßstäbe, anhand derer die Durchführung des Feststellungs- und Ergänzungsverfahrens, insbesondere das Verfahren zur Festlegung der Feststellungsinstrumente einschließlich der Verpflichtung zur gemeinsamen Festlegung von Feststellungsinstrumenten durch zuständige Stellen erfolgt,

2.
das Verfahren zur Würdigung, Feststellung und Dokumentation der Leistungen des Antragstellers oder der Antragstellerin,

3.
die Möglichkeit von Wiederholungsversuchen sowie

4.
Maßgaben zur Ausgestaltung des Bescheids bei Feststellung der überwiegenden oder im Fall des § 50d Absatz 1 Nummer 1 teilweisen Vergleichbarkeit und des Zeugnisses bei Feststellung der vollständigen Vergleichbarkeit

zu regeln."

32.
Der bisherige Abschnitt 6 wird Abschnitt 7.

33.
§ 53 wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend."

34.
§ 53b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Als Voraussetzung zur Zulassung für eine Prüfung der ersten beruflichen Fortbildungsstufe ist als Regelzugang vorzusehen:

1.
der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

2.
das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6."

35.
§ 53c Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2 eingefügt:

„2.
das Zeugnis der vollständigen Vergleichbarkeit der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit mit der für die Ausübung eines Ausbildungsberufs erforderlichen beruflichen Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 6 oder".

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

36.
§ 53e wird wie folgt geändert:

a)
In den Absätzen 1 und 3 Nummer 2 wird jeweils das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 4 Absatz 2 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend."

37.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „nach § 71 oder § 72" eingefügt.

b)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Ist für die Bestätigung nach Satz 1 ein Gutachten erforderlich, wird dieses auf Antrag und auf Kosten der zuständigen Stelle vom Bundesinstitut für Berufsbildung nach § 90 Absatz 4 Satz 2 erstellt."

38.
In § 56 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter „§ 37 Absatz 2 Satz 1" und die Wörter „§§ 40 bis 42, 46 und 47" durch die Wörter „§§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46 und 47" ersetzt.

39.
In § 57 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

40.
§ 58 wird wie folgt geändert:

a)
Das Wort „Energie" wird durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

b)
Folgender Satz wird angefügt:

§ 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend."

41.
In § 59 Satz 1 werden nach dem Wort „Stelle" die Wörter „nach § 71 oder § 72" eingefügt.

42.
In § 60 Satz 1 wird jeweils die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1" ersetzt.

43.
§ 62 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Ausfertigung der Vertragsniederschrift" durch die Wörter „Kopie des Umschulungsvertrages" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 40 bis 42, 46 und 47" durch die Wörter „§§ 40 bis 42a, 46 und 47" ersetzt.

44.
In § 63 wird das Wort „Energie" durch das Wort „Klimaschutz" ersetzt.

45.
In § 70 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „schriftlich" die Wörter „oder elektronisch" eingefügt.

46.
Nach § 75 werden die folgenden §§ 75a und 75b eingefügt:

§ 75a Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen

Erfolgt in den Fällen des § 4 Absatz 2 die Festlegung einer gemeinsamen zuständigen Stelle nach § 5 Absatz 3 Satz 2, geht § 71 Absatz 7 der Festlegung vor. Erfolgt keine Festlegung, bestimmt sich die zuständige Stelle nach der Zugehörigkeit des ausbildenden Lernorts der betrieblichen Berufsbildung zu einem Berufsbereich oder Bereich entsprechend den §§ 71 bis 75. Die Sätze 1 und 2 gelten bei Umschulungsordnungen entsprechend, soweit ein umschulender Lernort der betrieblichen Berufsbildung besteht. Fehlt ein umschulender Lernort der betrieblichen Berufsbildung, haben die Umzuschulenden die Wahl unter den zuständigen Stellen, die die jeweilige Umschulungsprüfung anbieten. Erfolgt bei Fortbildungsordnungen in den Fällen des § 53 Absatz 4 und des § 53e Absatz 4 keine Festlegung einer gemeinsamen zuständigen Stelle, haben die Fortzubildenden die Wahl unter den zuständigen Stellen, die die jeweilige Fortbildungsprüfung anbieten.

§ 75b Zuständige Stelle bei der Feststellung nach § 1 Absatz 6

Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten bei der Feststellung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs nach § 1 Absatz 6 entsprechend."

47.
Dem § 76 Absatz 1 werden die folgenden Sätze angefügt:

„Die Bestellung von Beratern und Beraterinnen ist hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich möglich. Erfolgt die Bestellung ehrenamtlich, ist für bare Auslagen und für Zeitversäumnis, soweit eine Entschädigung von anderer Seite nicht gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der zuständigen Stelle mit Genehmigung der obersten Landesbehörde festgesetzt wird."

48.
§ 81 wird wie folgt gefasst:

§ 81 Zuständige Behörden

(1) Im Bereich des Bundes ist die oberste Bundesbehörde oder die von ihr bestimmte Behörde die zuständige Behörde im Sinne des § 30 Absatz 6, der §§ 32, 33, 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des § 77 Absatz 2 und 3.

(2) Ist eine oberste Bundesbehörde oder eine oberste Landesbehörde zuständige Stelle im Sinne dieses Gesetzes, so bedarf es im Fall des § 40 Absatz 6, des § 76 Absatz 1 und des § 77 Absatz 3 keiner Genehmigung."

49.
In § 82 Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Landesregierung" die Wörter „oder der von ihr bestimmten obersten Landesbehörde" eingefügt.

50.
§ 88 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
für jede Feststellungsverfahrensteilnahme und jede Ergänzungsverfahrensteilnahme zur Feststellung nach § 1 Absatz 6 gesondert: Geschlecht, Geburtsjahr und Vorbildung der Teilnehmenden, Referenzberuf, Wiederholungsverfahren, Feststellungsergebnis sowie Dauer und Kosten des Verfahrens."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Nummer 1 bis 3" gestrichen.

50a.
Dem § 90 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Dies gilt für die Begutachtung von Fortbildungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen, ob die Voraussetzungen der gesetzlichen Bestimmungen, die nach § 54 Absatz 3 Satz 1 dieses Gesetzes oder § 42f Absatz 3 Satz 1 der Handwerksordnung zu prüfen sind, vorliegen, mit der Maßgabe, dass es einer Zustimmung des Bundesministeriums für Bildung und Forschung nicht bedarf."

51.
In § 92 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 und 2" ersetzt.

52.
In § 99 Absatz 4 Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „Innern, für Bau und Heimat" durch die Wörter „Innern und für Heimat" ersetzt.

53.
§ 101 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „Absatz 4" wird durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

bbb)
Das Wort „niederlegt" wird durch das Wort „abfasst" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt und nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,".

cc)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
entgegen § 11 Absatz 2 Satz 4, auch in Verbindung mit Absatz 3, die Vertragsabfassung oder den Empfangsnachweis nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt,".

dd)
Die bisherigen Nummern 3 bis 7 werden die Nummern 4 bis 8.

ee)
Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 4, eine dort genannte Eintragung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig beantragt,".

ff)
Die bisherigen Nummern 9 und 10 werden die Nummern 10 und 11.

b)
In Absatz 2 werden die Wörter „Nummer 3 bis 7" durch die Wörter „Nummer 4 bis 8" und wird die Angabe „Nummer 1" durch die Wörter „Nummer 1 bis 3" ersetzt.

54.
§ 105 wird wie folgt gefasst:

§ 105 Evaluation

(1) Die Regelungen zur Mindestvergütung, zu Prüferdelegationen und die Regelung des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung fünf Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung wissenschaftlich evaluiert.

(2) Die Regelungen zur Feststellung und Bescheinigung der individuellen beruflichen Handlungsfähigkeit am Maßstab eines anerkannten Ausbildungsberufs werden vom Bundesinstitut für Berufsbildung zehn Jahre nach dem diesbezüglichen Inkrafttreten des Berufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetzes wissenschaftlich evaluiert."

55.
§ 106 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Auf Berufsausbildungen, die bis zum Ablauf des 31. Juli 2024 begonnen werden, ist die bis dahin geltende Fassung des § 17 anzuwenden."

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) § 1 Absatz 6, § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, die §§ 50b und § 50c Absatz 1 bis 3, die §§ 50d und § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind erstmals ab dem 1. Januar 2025 anzuwenden. § 30 Absatz 2, § 45 Absatz 3, § 53b Absatz 3, § 53c Absatz 3 sowie § 88 Absatz 1 und 4 sind in ihrer am 31. Juli 2024 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 weiter anzuwenden."



 

Zitierungen von Artikel 1 BVaDiG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 BVaDiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BVaDiG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 BVaDiG Weitere Änderung des Berufsbildungsgesetzes
... Berufsbildungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 34 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Bachelor-Professional-IT-Fortbildungsprüfungsverordnung (BAProITFPrV)
V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 295
Eingangsformel BAProITFPrV
... 1 Nummer 2 und mit § 53c des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246 ) und § 53c durch Artikel 1 Nummer 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) ... 1 Nummer 33 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) und § 53c durch Artikel 1 Nummer 35 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246 ) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und ...

Verordnung zur Neuordnung der Fortbildungsprüfungen der Geprüften Berufsspezialisten und der Geprüften Berufsspezialistinnen im Bereich der Informations- und Telekommunikationstechnik
V. v. 24.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 296
Eingangsformel ITFaBNOV
... 1 Nummer 1 und mit § 53b des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 53 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 33 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246 ) und § 53b durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) ... 1 Nummer 33 Buchstabe a des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) und § 53b durch Artikel 1 Nummer 34 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246 ) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im ...