§ 21 Absatz 1a und
§ 21a Absatz 1 bis 5 sind ab dem 1. August 2019 anzuwenden.
Bis zur Bekanntmachung des nach
§ 12a Absatz 3 und
§ 18 Absatz 3 von der Bundeszahnärztekammer festgestellten allgemein anerkannten Standes der Erkenntnisse der Wissenschaft und Technik im Bereich der Zahnheilkunde durch die zuständige Bundesoberbehörde, längstens aber bis zum 1. Juni 2022, ist
§ 28 in der bis zum 10. Mai 2019 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Die auf den §§ 35 bis
37 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt §
15 am ersten Tage des dritten, §
22 am ersten Tage des zweiten auf den Tag der Verkündung folgenden Jahres in Kraft.