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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 24.04.2006 aufgehoben

§ 5 - Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette (Öl/FettÜV k.a.Abk.)

§ 5 Antrag



(1) Die Überwachung der zweckgerechten Verwendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse ist schriftlich unter Vorlage des dazugehörenden Kontrollexemplars T5 bei der überwachenden Zollstelle zu beantragen.

(2) Überwachende Zollstelle ist

1.
im Falle der Lagerung, Abfüllung oder sonstigen Verwendung der überwachungspflichtigen Erzeugnisse in einem Betrieb des Einführers die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Betrieb gelegen ist, oder

2.
im Falle, daß der Einführer die überwachungspflichtigen Erzeugnisse ausschließlich unverändert abgibt, die Zollstelle, in deren Bezirk der Einführer seine Hauptniederlassung hat.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Überwachung bestimmter pflanzlicher Öle und Fette

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 Öl/FettÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Öl/FettÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 Öl/FettÜV Vordrucke
...  den Antrag auf Erledigung des Kontrollexemplars T5, 3. den in § 5 Abs. 1 genannten Antrag, 4. die in § 6 Abs. 2 vorgesehene Anzeige  ...