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§ 8 - Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung (BürstPiAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1558; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-116 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für das erste Ausbildungsjahr und unter laufender Nummer 7, Buchstabe f bis h und Nummer 10, Buchstabe c für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 5 Stunden 4 Arbeitsproben durchführen.

Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
einfache Kleider- oder Schuhbürste,

2.
ein Satz einfacher Auftragepinsel,

3.
ein Satz einfacher Haarpinsel,

4.
ein Satz einfacher Rundpinsel,

5.
einfache Haushalts- oder Industriebürste.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens 180 Minuten Aufgaben aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Unfallverhütung, Arbeitsschutz,

2.
Holz, Metall, Kunststoff,

3.
flüssige und feste Bindemittel,

4.
Bestückungsmaterialien,

5.
Fertigungsablauf für Bürsten und Pinsel,

6.
Lohnberechnungen,

7.
Anfertigen einer Arbeitsskizze,

8.
Verwendung der Handwerkszeuge.

Die schriftlichen Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.