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§ 9 - Bürsten- und Pinselmacher-Ausbildungsverordnung (BürstPiAusbV)

V. v. 14.12.1984 BGBl. I S. 1558; aufgehoben durch § 18 V. v. 08.06.2017 BGBl. I S. 1559
Geltung ab 01.08.1985; FNA: 806-21-1-116 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung und Gesellenprüfung



(1) Die Abschlußprüfung und die Gesellenprüfung erstrecken sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens 6 Stunden bis zu 5 Arbeitsproben durchführen und in insgesamt höchstens 12 Stunden 5 Prüfungsstücke anfertigen:

1.
Als Arbeitsprobe kommen insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Bürstenherstellung:

aa)
Abteilen von Bestückungsmaterialien,

bb)
Einziehen nach verschiedenen Methoden für unterschiedliche Bürsten,

cc)
Einstanzen in verschiedene Formen,

dd)
Beschneiden von Bürsten,

ee)
Anbringen der Deckel auf Bürsten;

b)
in der Fachrichtung Pinselherstellung:

aa)
Wegbinden von Bestückungsmaterialien,

bb)
Einzwingen in verschiedene Formen,

cc)
Einlegen in verschiedene Fassungen,

dd)
Einsetzen in Stiele und Kiele.

2.
Als Prüfungsstücke kommen insbesondere in Betracht:

a)
in der Fachrichtung Bürstenherstellung:

aa)
Schuhbürsten,

bb)
Besen,

cc)
Kleiderbürsten,

dd)
Haushaltsbürsten,

ee)
Industriebürsten,

ff)
gedrehte Bürsten;

b)
in der Fachrichtung Pinselherstellung:

aa)
Ringpinsel,

bb)
Lackierpinsel,

cc)
Aquarellpinsel,

dd)
Plakatschreiber rund und flach,

ee)
Gussowpinsel,

ff)
Kosmetikpinsel.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Technologie, Technische Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Technologie:

a)
Unfallverhütung, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

b)
Arten, Eigenschaften und Verwendung der Bestückungsmaterialien,

c)
Arten und Verwendung der Hilfsstoffe,

d)
Herstellen von Bürsten und Pinseln,

e)
Fertigungsmaschinen und Antriebsarten;

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Materialberechnungen,

b)
Lohnberechnungen,

c)
Mischungsrechnungen;

3.
Im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:

a)
Skizze mit Maßen und Toleranzen,

b)
maßstabsgerechte Zeichnung;

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

Die Fragen und Aufgaben sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Technologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 90 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Technisches Zeichnen 90 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die schriftliche Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Fächern durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.

(7) Innerhalb der Kenntnisprüfung hat das Prüfungsfach Technologie gegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer das doppelte Gewicht.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung sowie innerhalb der Kenntnisprüfung im Prüfungsfach Technologie mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind.