Änderung § 51 SUG vom 15.08.2013

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 51 SUG und Änderungshistorie des SUG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung
§ 51 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 168 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
(Textabschnitt unverändert)

§ 51 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Für Amtshandlungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben.

(Text neue Fassung)

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 49 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 werden Gebühren erhoben.

(2) Gebühren werden auch für einen erfolglos eingelegten Widerspruch erhoben.

(3) Auslagen werden von einem Beteiligten nur erhoben, wenn das Seeamt gegen ihn eine Maßnahme nach § 50 Absatz 1, 2 oder 4 angeordnet hat.

(4) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Gebührentatbestände und die Gebührenhöhe zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen.






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed