Änderung § 43 SUG vom 08.09.2015

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§ 43 SUG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 43 SUG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 552 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474

(Textabschnitt unverändert)

§ 43 Zuständigkeit der Seeämter


(Text alte Fassung)

(1) Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und Emden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

(3) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Untersuchung nach diesem Abschnitt obliegt den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen Nord und Nordwest. 2 Sie bilden Untersuchungsausschüsse (Seeämter) in Hamburg, Kiel und Rostock sowie Bremerhaven und Emden.

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die örtliche Zuständigkeit der Seeämter zu bestimmen.

(3) 1 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erlässt eine Geschäftsordnung für die Seeämter; vor ihrem Erlass sind die Küstenländer zu hören. 2 Die Geschäftsordnung ist im Verkehrsblatt bekannt zu machen.




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