§ 270g Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern
1Wird die Eigenverwaltung oder die vorläufige Eigenverwaltung bei einem gruppenangehörigen Schuldner angeordnet, unterliegt der Schuldner den Kooperationspflichten des
§ 269a.
2Dem eigenverwaltenden Schuldner stehen nach Verfahrenseröffnung die Antragsrechte nach
§ 3a Absatz 1,
§ 3d Absatz 2 und
§ 269d Absatz 2 Satz 2 zu.
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Zitat in folgenden NormenSanierungs- und insolvenzrechtliches Krisenfolgenabmilderungsgesetz (SanInsKG)
Artikel 1 G. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 569; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 31.10.2022 BGBl. I S. 1966
§ 5 SanInsKG Anwendung des bisherigen Rechts (vom 01.01.2021) ... in den folgenden Absätzen und § 6 nichts anderes bestimmt ist, die §§ 270 bis 285 der Insolvenzordnung in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter anzuwenden, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
G. v. 13.04.2017 BGBl. I S. 866; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 05.06.2017 BGBl. I S. 1476
Artikel 1 KonzInsoÄndG Änderung der Insolvenzordnung ... bis Zwölf werden die Teile Acht bis Dreizehn. 8. Nach § 270c wird folgender § 270d eingefügt: „§ 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen ... 8. Nach § 270c wird folgender § 270d eingefügt: „ § 270d Eigenverwaltung bei gruppenangehörigen Schuldnern Wird die Eigenverwaltung oder ...
Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
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