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Änderung § 66 InsO vom 01.01.2021

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§ 66 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 66 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 66 Rechnungslegung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. 2 Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(Text neue Fassung)

(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen.

(2) 1 Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. 2 Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen, mit einem Vermerk über die Prüfung und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen zur Einsicht der Beteiligten aus; es kann dem Gläubigerausschuß für dessen Stellungnahme eine Frist setzen. 3 Der Zeitraum zwischen der Auslegung der Unterlagen und dem Termin der Gläubigerversammlung soll mindestens eine Woche betragen.

(3) 1 Die Gläubigerversammlung kann dem Verwalter aufgeben, zu bestimmten Zeitpunkten während des Verfahrens Zwischenrechnung zu legen. 2 Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend.

vorherige Änderung

 


(4) Der Insolvenzplan kann eine abweichende Regelung treffen.

(heute geltende Fassung)