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Änderung § 354 InsO vom 01.01.2021

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§ 354 InsO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung
§ 354 InsO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 354 Voraussetzungen des Partikularverfahrens


(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines Gläubigers ein besonderes Insolvenzverfahren über das inländische Vermögen des Schuldners (Partikularverfahren) zulässig.

(2) 1 Hat der Schuldner im Inland keine Niederlassung, so ist der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung eines Partikularverfahrens nur zulässig, wenn dieser ein besonderes Interesse an der Eröffnung des Verfahrens hat, insbesondere, wenn er in einem ausländischen Verfahren voraussichtlich erheblich schlechter stehen wird als in einem inländischen Verfahren. 2 Das besondere Interesse ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. 2 § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Für das Verfahren ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. 2 § 3 Absatz 3 gilt entsprechend.