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§ 6 - Uniformverordnung (UnifV)

V. v. 14.12.1999 BGBl. 2000 I S. 9; aufgehoben durch § 8 V. v. 25.04.2008 BGBl. I S. 778
Geltung ab 11.01.2000; FNA: 51-1-25 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 6



(1) Uniform im Sinne dieser Verordnung ist die Uniform der Soldaten der Bundeswehr mit den Dienstgradabzeichen des Dienstgrades, den zu führen der ausgeschiedene Soldat berechtigt ist, jedoch mit folgender besonderer Kennzeichnung:

eine schwarz-rot-goldene Kordel als Überziehschlaufe auf den Schulterklappen zwischen Ärmeleinsatz und Dienstgradabzeichen oder ein goldfarbener, metallgeprägter Buchstabe "R" in Verbindung mit den Dienstgradabzeichen.

(2) Die Art, Trageweise und besondere Kennzeichnung der Uniform im übrigen richten sich nach den für die Uniform der Soldaten geltenden Dienstvorschriften.

 
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