(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales macht einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages im Bundesanzeiger bekannt und weist in der Bekanntmachung darauf hin, daß die Allgemeinverbindlicherklärung mit Rückwirkung ergehen kann. 2Es bestimmt dabei eine Frist, während der zu dem Antrag schriftlich Stellung genommen werden kann. 3Die Frist soll mindestens drei Wochen vom Tage der Bekanntmachung an gerechnet betragen. 4Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, den Wortlaut der Bekanntmachung mit.
(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 1 kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung abweisen, wenn die Voraussetzungen des
§ 5 Absatz 1 des Tarifvertragsgesetzes offensichtlich nicht vorliegen.
(1)
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt.
2Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (
§ 4 Absatz 1 Satz 2) liegen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stellungnahmen Kenntnis.
(3)
1Den in
§ 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuß kann Äußerungen anderer zulassen.
2Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stellungnahme nicht voraus.
(1)
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann eine Teilnahme der in
§ 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten, der Antragsteller, der Mitglieder des Tarifausschusses und weiterer Personen an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz vorsehen, wenn
- 1.
- die jeweilige Person einwilligt und
- 2.
- die Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz für die Durchführung des Verfahrens zweckdienlich ist.
2Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Teilnahme einer Person mittels Video- oder Telefonkonferenz auch auf deren Vorschlag hin zulassen.
3Der Vorschlag muss dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales in der Regel spätestens zwei Werktage vor der Verhandlung mitgeteilt werden.
(2)
1Sofern der Deutsche Bundestag nach
§ 5 Absatz 1 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite festgestellt hat, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die in Absatz 1 Satz 1 Genannten mit Ausnahme der Mitglieder des Tarifausschusses auf eine Teilnahme an der Verhandlung mittels Video- oder Telefonkonferenz verweisen.
2Macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat es darauf in der Bekanntmachung nach
§ 6 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen.
3In dieser Bekanntmachung fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dazu auf, sich spätestens zwei Werktage vor dem Tag, an dem die Verhandlung stattfindet, mit den für die Teilnahme erforderlichen Kontaktdaten anzumelden.
(3) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales teilt den betreffenden Personen rechtzeitig vor Beginn der Verhandlung mit, dass ihre Teilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgt. 2Die betreffenden Personen versichern vor Beginn der Verhandlung in Textform, dass sie nicht angemeldeten Personen keinen Zugang zur Video- oder Telefonkonferenz verschaffen und keine technischen Aufzeichnungen der Verhandlung vornehmen.
(1)
1Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen.
2§ 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die in Absatz 1 genannten Arbeitgeber haben die für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
1Erwägt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages, so gibt es den Tarifvertragsparteien und den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, innerhalb einer bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
2§ 4 Absatz 1 und die
§§ 6 bis 8 gelten sinngemäß.
1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für dessen Bereich das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung oder zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrages mit regional begrenztem Geltungsbereich übertragen.
2Die Vorschriften der
§§ 1 bis 11 gelten sinngemäß.