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§ 6 - Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 16.01.1989 BGBl. I S. 76; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Geltung ab 28.02.1970; FNA: 802-1-3 Tarifvertrag und Mindestarbeitsbedingungen
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§ 6



(1) 1Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales beruft den Tarifausschuß zu einer Verhandlung über den Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung ein und macht den Zeitpunkt der Verhandlung im Bundesanzeiger bekannt. 2Der Zeitpunkt der Verhandlung muß nach Ablauf der Frist zur Stellungnahme (§ 4 Absatz 1 Satz 2) liegen.

(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Mitgliedern des Tarifausschusses von den Stellungnahmen Kenntnis.

(3) 1Den in § 5 Absatz 2 des Tarifvertragsgesetzes Genannten ist in der Verhandlung Gelegenheit zur Äußerung zu geben; der Tarifausschuß kann Äußerungen anderer zulassen. 2Die Äußerung in der Verhandlung setzt eine vorherige schriftliche Stellungnahme nicht voraus.



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Frühere Fassungen von § 6 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2021Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
aktuell vorher 08.11.2006Artikel 434 Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.10.2006 BGBl. I S. 2407
aktuellvor 08.11.2006früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 6 Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 TVGDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TVGDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6a TVGDV (vom 01.07.2021)
... und Soziales von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat es darauf in der Bekanntmachung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. In dieser Bekanntmachung fordert das Bundesministerium für Arbeit und ...
§ 10 TVGDV (vom 01.07.2021)
... bestimmten Frist Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. § 4 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 gelten ...
§ 12 TVGDV (vom 08.11.2006)
... regional begrenztem Geltungsbereich übertragen. Die Vorschriften der §§ 1 bis 11 gelten ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
V. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2146
Artikel 1 3. TVGDVÄndV Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
... 2 Satz 1 auf elektronischem Wege in Textform vor Abschluss der Beratung." 3. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt: „§ 6a (1) Das ... und Soziales von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat es darauf in der Bekanntmachung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 hinzuweisen. In dieser Bekanntmachung fordert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ... der Verhandlung vornehmen. " 4. In § 1 Satz 1, § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 3 Satz 1 und § 13 Satz 1 wird jeweils die Angabe „TVG" durch die Wörter „des ... Wörter „des Tarifvertragsgesetzes" ersetzt. 5. In § 4 Absatz 2, § 6 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 1 , § 10 Satz 2, § 13 Satz 1 und § 15 Absatz 2 wird jeweils die Angabe ...

Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Artikel 434 9. ZustAnpV Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes
... 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 4 Abs. 1 Satz 1 und 4, Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 7 Satz 2, § 8 Satz 1, § 10 Satz 1, § 11 Satz 1, ...