Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den höheren technischen Dienst bei der Eisenbahn-Unfallkasse (LAP-hDEUKV k.a.Abk.)

V. v. 12.03.2002 BGBl. I S. 1069; zuletzt geändert durch Artikel 61 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 21.03.2002; FNA: 2030-7-16-2 Beamte
|

§ 2 Ziel des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst vermittelt den Technischen Verwaltungsreferendarinnen und Technischen Verwaltungsreferendaren auf der Grundlage des vorher abgeleisteten Studiums an einer technischen Hochschule die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn des höheren technischen Dienstes bei der Eisenbahn-Unfallkasse erforderlich sind.

 
Anzeige