(1) Der Meldesatz muss folgende Angaben zur Identifikation des Meldepflichtigen enthalten (Tabelle T 0):
- 1.
- den Namen des Meldepflichtigen;
- 2.
- die Kennung des Meldepflichtigen nach dem Bank Identifier Code (BIC) oder bei Investmentaktiengesellschaften die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN); falls solche nicht vorhanden sind, eine von der Bundesanstalt vergebene Identifikationsnummer.
(2) Der Meldesatz muss weiterhin folgende allgemeine Angaben enthalten (Tabelle T 1):
- 1.
- den Namen des Sondervermögens;
- 2.
- falls vorhanden, die internationale Wertpapierkennnummer (ISIN) oder die deutsche Wertpapierkennnummer des Sondervermögens;
- 3.
- das Datum des Bewertungstages;
- 4.
- die gesetzliche Art des Sondervermögens nach Tabelle S 11;
- 5.
- die Art des Sondervermögens, nach der sich das Meldeintervall bestimmt, nach Tabelle S 12;
- 6.
- die Angabe, ob für das Sondervermögen vertragliche Anlagegrenzen gelten und ob diese eingehalten sind;
- 7.
- die Angabe, ob es sich bei dem Meldesatz um eine Neumeldung, Stornierung oder Aktualisierung handelt;
- 8.
- das Vermögen des Sondervermögens unter Angabe der Währung, in der das Sondervermögen geführt wird;
- 9.
- die Anzahl der Anteile des Sondervermögens.