§ 119
Wird auf einen bedingten Anspruch ein Betrag zugeteilt, so ist durch den Teilungsplan festzustellen, wie der Betrag anderweit verteilt werden soll, wenn der Anspruch wegfällt.
interne Verweise§ 121 ZVG ... zur Zeit der Fälligkeit zu entnehmen sind. (2) Die Vorschriften der §§ 119 , 120 finden entsprechende Anwendung; die Art der Anlegung des Geldes bestimmt der zunächst ...
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