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Änderung § 3 ZVG vom 01.02.2007

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§ 3 ZVG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.02.2007 geltenden Fassung
§ 3 ZVG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.02.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3


(Text alte Fassung)

Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen.

(Text neue Fassung)

1 Die Zustellungen erfolgen von Amts wegen. 2 Sie können durch Einschreiben mit Rückschein erfolgen. 3 Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.