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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 44 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 44



Über die Anträge entscheidet die nach Artikel 8 des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom 18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183) in der jeweils geltenden Fassung zuständige Behörde.



 

Zitierungen von § 44 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 44 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 57 BesatzSchG
... Vorschriften entschieden worden ist. Die Entscheidung ist in diesem Fall von der nach § 44 zuständigen Behörde zu ...
§ 58 BesatzSchG
... festgesetzte Entschädigung eine Überzahlung eingetreten, so hat die nach § 44 zuständige Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des zuviel ... oder geändert und ist dadurch eine Überzahlung eingetreten, so hat die nach § 44 zuständige Behörde durch Rückzahlungsbescheid die Rückzahlung des Teiles der ...