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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

§ 43 - Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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§ 43



War im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Verfahren zur Abgeltung des Besatzungsschadens anhängig, so bedarf es keines besonderen Antrags auf Gewährung einer Entschädigung nach diesem Gesetz.



 

Zitierungen von § 43 Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 BesatzSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BesatzSchG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 BesatzSchG
... war, ist Satz 1 sinngemäß anzuwenden. (3) In den Fällen des § 43 bestimmt sich die Antragsfrist nach den bisher geltenden ...
§ 59 BesatzSchG
... zu stellen, die in der Sache zu entscheiden hat. (2) Ist in den Fällen des § 43 ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung nach Ablauf der Antragsfrist gestellt ...