Artikel 49 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Artikel 49



§ 293 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs ist für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen und die spätestens am 31. Dezember 1999 enden, mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

1.
In Nummer 1 treten

a)
in Buchstabe a an die Stelle des Geldbetrages "32.270.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "80.670.000 Deutsche Mark",

b)
in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "64.540.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "161.330.000 Deutsche Mark" und

c)
in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500",

2.
In Nummer 2 treten

a)
in Buchstabe an die Stelle des Geldbetrages "26.890.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "67.230.000 Deutsche Mark",

b)
in Buchstabe b an die Stelle des Geldbetrages "53.780.000 Deutsche Mark" der Geldbetrag von "134.460.000 Deutsche Mark" und

c)
in Buchstabe c an die Stelle der Arbeitnehmerzahl "250" die Arbeitnehmerzahl "500".



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