Änderung Artikel 64 Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch vom 19.08.2008

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Artikel 64 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.08.2008 geltenden Fassung
Artikel 64 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.08.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 11 G. v. 12.08.2008 BGBl. I S. 1666
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Artikel 64 (neu)


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Artikel 64


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§ 354a des Handelsgesetzbuchs ist in seiner seit dem 19. August 2008 geltenden Fassung nur auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach 18. August 2008 geschlossen werden.




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