Artikel 74 - Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB k.a.Abk.)

G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 437; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 120
Geltung ab 01.01.1900; FNA: 4101-1 Nebenvorschriften zum Handelsgesetzbuch
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Sechsunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz
Artikel 74

Sechsunddreißigster Abschnitt Übergangsvorschriften zum Kleinanlegerschutzgesetz

Artikel 74


Artikel 74 hat 1 frühere Fassung

§ 335 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs in der Fassung des Kleinanlegerschutzgesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I S. 1114) ist erstmals auf Jahres- und Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.


Text in der Fassung des Artikels 9 Kleinanlegerschutzgesetz G. v. 3. Juli 2015 BGBl. I S. 1114, 2017 I 3768; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693 m.W.v. 10. Juli 2015



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