(1)
1Die Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften bei der Rechnungslegung nach §
264 Absatz 1, §
266 Absatz 1, den §§
267a,
275 Absatz 5, §
325a Absatz 2, §
326 Absatz 2 und die Änderungen der §§
8b,
9,
253,
264 Absatz 2, der §§
264c,
276,
328,
334 und
335 des
Handelsgesetzbuchs in der Fassung des
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetzes vom
20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) gelten erstmals für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen nach dem 30. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen.
2Für Jahres- und Konzernabschlüsse, die sich auf einen vor dem 31. Dezember 2012 liegenden Abschlussstichtag beziehen, bleiben die in Satz 1 genannten Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs in der bis zum 27. Dezember 2012 geltenden Fassung weiterhin anwendbar.